Frage an Robert Heinemann von Aenne K. bezüglich Bildung und Erziehung
Hallo Herr Heinemann,
da meine Tochter die 4te Klasse besucht, treibt mich momentan die Frage um, welche Schule sie ab dem Sommer besuchen soll. Da sie momentan eine Anschlussbetreuung im Hort hat, bin ich auf ein Phänomen gestossen, dass auch der SIZ weitgehend unbekannt ist:
bei der Umsetzung der Ganztagesschule hat man schlichtweg die Klassen 5-7 vergessen. Es gibt kein Konzept zur Betreuung, vor allem in den Ferienzeiten, für diese Kinder.
Ich bin jetzt von der SIZ aufgefordert worden, meinen Anspruch nach § 13 Absatz 1 bei den Schulen, dem Hort oder der Grundschule einzufordern. Da läuft doch was falsch, wenn die Politik mir die bisher bestehende Möglichkeit der Ferienbetreuung im Hort nimmt und mir dann die Aufgabe überträgt eine Alternative einzufordern?
Und was passiert, wenn die Kinder, die jetzt die ganztägige Betreuung in der Grundschule in Anspruch nehmen, in die 5te Klasse wechseln? Dann ist wieder Schluss mit der Betreuung?
Besteht da nicht politischer Diskussionsbedarf?
Viele Grüße
Aenne Kolander
Sehr geehrte Frau Kolander,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Betreuung aller Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs ist im Schulgesetz klar geregelt - auch in den Ferien:
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§ 13
Ganztägige Bildung und Betreuung
(1) Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an jedem Schultag. Der Anspruch nach Satz 1 wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert, erfüllt. ...
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(3) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, über den in Absatz 1 vorgesehenen zeitlichen Umfang hinaus Betreuungsleistungen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie 16.00 Uhr und 18.00 Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien in Anspruch zu nehmen. Aus organisatorischen Gründen kann auch eine Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an einer anderen als der Stammschule oder in einer Tageseinrichtung mit speziellem Förderangebot erforderlich sein. Die Leistungen nach Satz 1 sowie Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Vorschulklassen ab 13.00 Uhr sind gebührenpflichtig.
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Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Anspruch nach § 13 Absatz 1 HmbSG bis zum 31. Juli 2015 durch die im Rahmen der zur Verfügung stehenden räumlichen und personellen Mittel begrenzt ist.
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Sie haben für Ihre Tochter daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nachmittagsbetreuung - es kann allerdings derzeit regional noch zu Versorgungsproblemen kommen. In der dazugehörigen Senatsdrucksache heißt es zudem:
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Die Stadtteilschulen sollen bis zum Beginn des Schuljahrs 2013/2014 zu Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept weiter entwickelt werden. Der Ganztagsbetrieb soll bis zu diesem Zeitpunkt die Betreuung der Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Jahrgänge ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler der 7. und 8. Klassen können an diesem Angebot teilnehmen, wenn sie zur Betreuung angemeldet werden.
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Diese Gymnasien ermöglichen bei entsprechender Nachfrage für die Jahrgangsstufen 5 bis 8, über den Unterricht nach Stundentafel und ein tägliches Mittagessen hinaus, künftig eine tägliche Betreuung bis 16 Uhr im Rahmen besonderer Angebote wie Neigungskursen und Hausaufgabenhilfe. Wenn Eltern für die Randzeiten einen zusätzlichen Betreuungsbedarf für ihre Kinder haben, so kann dieser in einer umliegenden Grundschule realisiert werden. Die Ferienbetreuung wird durch regionale Angebote abgedeckt.
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Der Hinweis vom SIZ ist daher richtig: Sie müssten bei der von Ihnen gewünschten weiterführenden Schule angeben, dass Sie eine Nachmittagsbetreuung wünschen. Die Schule organisiert diese dann.
Da die entsprechenden Regelungen erst kurz vor den Sommerferien verabschiedet worden sind, kann es allerdings durchaus sein, dass noch nicht alle Schulen ihre entsprechenden Vorbereitungen abgeschlossen haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen etwas weiterhelfen konnte.
Gerne stehe ich Ihnen sonst für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Heinemann, MdHB
Schulpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion