Wieviele Widersprüche werden im Sinne der gerichtlich festgestellten verfassungswidrigen Alimentation bundseitig seit 2020 bearbeitet? Sind diese Widersprüche Ihrer Meinung nach gerechtfertig?
Sehr geehrte Frau Schwarzelühr-Sutter,
mit Entscheidung vom 04.05.2020 (Az 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17) befasste sich das BVerfG mit der amtsangemessenen Alimentation von Beamten/-innen. Als Ergebnis stellte das BVerfG fest, das zum Zeitpunkt des Urteils alle deutschen Besoldungsgesetzgeber, also Sie als Bundesgesetzgeber und die 16 Bundesländer, ihre Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation verletzen, die Alimentation verfassungswidrig ist.
Aufgrund dieser Tatsache bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Wieviele Widersprüche werden bundseitig seit 2020 bearbeitet (grobe Antwort reicht)? Sind diese Widersprüche Ihrer Meinung nach gerechtfertig?
Sehr geehrter Herr H.
vielen Dank für Ihre Frage, mit der Sie sich bereits an meinen Kollegen Johann Saathoff gewandt haben. Seinen Ausführungen habe ich derzeit nichts weiteres hinzuzufügen:
„Die Bundesregierung ist weiterhin bestrebt, die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation auch auf Bundesebene umzusetzen und das Besoldungsrecht entsprechend anzupassen.
Zum Thema Widerspruch kann ich Ihnen sagen, dass es nicht nötig ist, Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen. Per Rundschreiben erklärte das Bundesinnenministerium bereits 2021 den Verzicht auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation und auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Dieses Vorgehen gilt bis zum Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Das bedeutet, Beamtinnen und Beamte müssen auch 2022 keinen Widerspruch gegen eine zu niedrige Besoldung einlegen. Etwaige Ansprüche bleiben auch ohne Widerspruch gewahrt.“
Mit freundlichen Grüßen
Rita Schwarzelühr-Sutter