Was ist geplant um Clan-Familien künftig Einhalt zu gebieten?Gesetzlich geregelte Beweislastumkehr? Sind möglicherweise Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Abschiebungen denkbar?
S.g.Fr.S-Sutter,
was plant die Ampel gegen die organisierte Kriminalität,besonders ausgehend von Clan-Familien?
Warum hört man lediglich alle paar Monate von "Nadelstichen" und kleinen Razzien?Warum wird nicht täglich und strikt durchgegriffen?
Warum lässt der Staat sich von Clan-Mitgliedern auf der Nase herumtanzen und diese trotz Vorstrafen immer wieder (frei herum-)laufen?Warum werden nicht pauschal alle Vermögenswerte auf einen Streich(Immobilien,Autos,Schmuck,Geld,Aktien,Kunst,Elektronik)bei bekannten Clans beschlagnahmt und eine Beweislastumkehr angewendet(erworben durch legales Geld)?Wo ist das Problem Gesetze bei Clan-/organisierter Kriminalität zu verschärfen und Befugnisse der Polizei auszuweiten?(Bspw Überwachung auf richterlichen Beschluss mittels Spysoftware Pegasus=>hierdurch könnten Ermittlungen deutlich vereinfacht und viele Beweise problemlos gefunden und gesichert werden)
Warum dreht man den Spieß nicht um und macht den Clans das Leben in Deutschland unerträglich?
Sehr geehrter Herr M.
vielen Dank für Ihre Nachfrage zur Bekämpfung der Clankriminalität in Deutschland. Die Bekämpfung der Clankriminalität ist uns ein großes Anliegen und eine der zentralen Aufgaben der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern.
Bei der Bekämpfung der Clankriminalität und zur Verhinderung der Herausbildung neuer krimineller Clanstrukturen verfolgen die Behörden bereits einen Null-Toleranz-Ansatz.
Seien Sie versichert, dass die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern auch dann tätig sind, wenn aktuell keine Presseberichterstattung über Razzien o.ä. erfolgt.
Grundsätzlich wird bei der Bekämpfung des Phänomens im Rahmen des geltenden Rechts in den Ländern ein breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit erfolgreich ausgeschöpft.
Die von Ihnen angesprochenen gesetzlichen Grundlagen werden konsequent angewandt. Sofern im Rahmen der polizeilichen Arbeit entsprechender Handlungsbedarf erkannt wird, wird dieser über die polizeilichen Gremien festgestellt und weitere Maßnahmen werden ergriffen.
Darüber hinaus hält die Bundesregierung das gesetzliche Instrumentarium im Staatsangehörigkeitsrecht für ausreichend. Die Einbürgerung setzt nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Verbindung mit § 12a StAG grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung nach § 12a Absatz 3 StAG auszusetzen. Im Übrigen ist die Einbürgerung nach § 11 StAG ausgeschlossen, wenn verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden oder ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nach § 35 StAG innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn sie durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Ihre Hinweise bezüglich der Einziehung von Vermögen aufgreifend möchte ich darauf hinweisen, dass es mit der selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 Strafgesetzbuch bereits eine Möglichkeit zur Einziehung von Vermögenswerten gibt, die aus im Einzelnen unbekannten Straftaten herrühren. § 76a Absatz 4 Strafgesetzbuch ermöglicht eine Einziehung auch dann, wenn eine Verurteilung des von der Einziehung Betroffenen nicht möglich ist. Erforderlich ist lediglich die Sicherstellung des Gegenstandes in einem Ermittlungsverfahren wegen bestimmten, im Gesetz genannten schweren Straftaten und die Überzeugung des Gerichts, dass der Vermögensgegenstand aus einer Straftat herrührt. Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 Strafgesetzbuch kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer Straftat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. In dem von Ihnen genannten Beispiel der Clankriminalität dürfte dieser Aspekt regelmäßig von Bedeutung sein. Eine über die bereits bestehenden Möglichkeiten der selbständigen Einziehung hinausgehende Beweislastumkehr ist derzeit nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen,
Rita Schwarzelühr-Sutter