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Rita Schwarzelühr-Sutter
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Frage von Peter B. •

Guten Tag Frau Schwarzelühr-Sutter, wie verhält es sich mit der Energiepauschale von 300 Euro bei Grenzgänger:innen? Wie wird das da abgewickelt?

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Energiegeld für Grenzgänger:innen

 

Sehr geehrter Herr B.,

ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 27.April und für Ihre Geduld.

Bezüglich deiner Frage, wie Grenzgänger vom Energiebonus profitieren können, habe ich vor einigen Wochen bei der entsprechenden Stelle nachgefragt und heute folgende Bestätigung vom Bundesfinanzministerium erhalten:

 

„Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichts­elbständiger Tätigkeit beziehen, haben nach der von der Bundesregierung am 27. April 2022 beschlossenen Fassung Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP), da sie anspruchsbe­rechtigt im Sinne von § 113 - neu - Einkommensteuergesetz (EStG) sind.

Die EPP wird jedoch nicht über den ausländischen Arbeitgeber ausgezahlt, weil der auslän­dische Arbeitgeber kein Arbeitgeber im Sinne von § 38 Absatz 1 EStG darstellt und damit § 117 - neu - EStG nicht erfüllt ist.

Diese Grenzgänger können die EPP nur im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung erhalten, die nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Absatz 1 der Abgabenordnung) beantragt wird.“

 

Die Berücksichtigung der Energiepauschale soll also über das zuständige Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und sende viele Grüße,

 

Rita Schwarzelühr-Sutter

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