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Frage von Iris O. •

Frage an René Röspel von Iris O. bezüglich Finanzen

Hallo Herr Röspel!

Vielleicht können Sie mir den Schwachsinn unserer Regierung erklären.
Die Abgeordneten bekommen schon wieder eine riesige Diätenerhöhung und die Rentner werden mit läppischen 1.1% abgespeist obwohl die Lebenshaltungskosten enorm gestiegen sind. Mit einem Abgeordnetengehalt + Zulagen kann ich auch besser leben.
Außerdem verstehe ich nicht, warum ich als Nebeneinkünfte meines Mannes bei der Rente zähle und dadurch seine Rente mit 50% versteuert werden muß. Er hat noch nicht mal eine Rente von 1.575 € im Monat. Ich finde es total ungerecht, daß ich bestraft werde, weil ich unseren Lebensunterhalt verdienen muß. Gibt es eine Möglichkeit der Steuerbefreiung?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Ossadnik,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die drei Themen Diätenerhöhung, Rentenanpassung und Besteuerung der Alterseinkünfte anschneiden.

Zur Diskussion über eine neuerliche Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung in Zusammenhang mit der Erhöhung der Beamtenbesoldung (Übertragung des Tarifabschlusses im Öffentlichen Dienst) und die Rentenanpassung möchte ich auf meine Antwort an Herrn Kapanski verweisen.

Ausführlich möchte ich Ihnen die Hintergründe zur seit drei Jahren neu geregelten Besteuerung von Renten erläutern. Ein Kernpunkt des seit 2005 geltenden Alterseinkünftegesetzes ist der schrittweise Übergang von der Besteuerung des in den Renten enthaltenen Ertragsanteils (quasi des pauschalierten Zinsanteils) zur nachgelagerten Besteuerung im Rentenalter, der Gesetzgeber folgte damit einem Auftrag, der sich aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 ergab, welches die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für unvereinbar erklärte. Mit dem Übergangsmodell wurde eine Doppelbesteuerung verhindert.

Ertragsanteilbesteuerung bedeutet, dass die Beiträge für die Altersvorsorge während des Erwerbslebens zu einem erheblichen Teil aus versteuertem Einkommen gezahlt und im Rentenalter zum Teil besteuert werden (d.h. weil die Steuern vom Brutto, also inkl. der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, sind diese versteuert worden). Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bleiben die Beiträge für die Altersvorsorge seit 2005 während des Erwerbslebens (schrittweise) steuerfrei und dafür werden in der so genannten Auszahlphase die Renten (schrittweise) voll steuerpflichtig. Im ersten Jahr der Neuregelung (2005) waren generell 50 % der Renten steuerpflichtig (statt der z.B. 32 oder 27 % bis 2004). Das galt sowohl für die Renten, die vor 2005 begonnen haben als auch für die 2005er "Neurentner". Wer 2006 Rentner wurde, musste neu rechnen. Von der Rente blieben nur noch 48 % lebenslang steuerfrei, 52 % wurden steuerpflichtig. Rentenzugänge des Jahres 2008 haben einen Freibetrag von 44 % und so weiter in Zwei-Prozent-Sprüngen bis zum Jahr 2020. Wer dann Rentner wird, der kann noch 20 % der ihm zustehenden Rente steuerfrei einnehmen, die restlichen 80 % sind steuerpflichtig. In den Folgejahren geht es in Ein-Prozent-Stufen weiter, bis im Jahr 2040 die Rentner ihre Alterseinkünfte voll versteuern müssen und es folglich keinen Freibetrag mehr gibt.

Allerdings bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil, der in einer Rente steckt, nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt, d.h. Steuerpflicht bedeutet nicht zugleich auch Steuerabführung. Denn jedem Steuerzahler, ob Arbeitnehmer oder Rentner, stehen Freibeträge zu. Beispielsweise der steuerliche Grundfreibetrag, der das Existenzminimum abdeckt, in Höhe von 7.664 Euro jährlich (bei Verheirateten verdoppelt auf 15.328 Euro).

Ob bei Rentnern tatsächlich Steuern fällig werden, und in welcher Höhe, hängt ab von weiteren steuerpflichtigen Einnahmen und den erwähnten Freibeträgen. Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, führen überhaupt zur Steuerzahlung. Weitere Einkünfte ergeben sich natürlich steuertechnisch aus dem Einkommen des Ehepartners, wenn gemeinsame Veranlagung gewählt wird. Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen der Ehegatten gemeinsam ermittelt und dann halbiert. Dann wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet und die hiernach ermittelte Steuer verdoppelt. Der Regelfall ist, dass durch die Zusammenveranlagung weniger Steuern bezahlt werden müssen. Je größer die Differenz zwischen den beiden Einkommen ist, umso größer ist auch der Steuervorteil bei der Zusammenveranlagung. (Ob sich das Ehegattensplitting im konkreten Fall lohnt, ist eine Entscheidung, die gegebenenfalls der Steuerberater treffen sollte. Steuerpflichtige Ehepaare müssen sich diese Frage jedes Jahr neu stellen. Es muss jährlich überprüft werden, ob das Splitting die bessere Wahl ist, insbesondere wenn zum Beispiel auch der zweite Ehepartner vom aktiven Erwerbsleben in die Rente wechselt.)
Die Entscheidung für oder gegen das Splitting wird mit einem Kreuz in der Steuererklärung dokumentiert. Wird hier keine Wahl getroffen, geht die Steuerbehörde automatisch von einer Zusammenveranlagung aus. Die gemeinsame Betrachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit beider Ehegatten gemeinsam ist natürlich auch bei gegenseitigen Versorgungs- und Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Eine von Ihnen angedeutete "Steuerbefreiung für Rentnerhaushalte" würde das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit verletzen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
René Röspel