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Frage von Stefan W. •

Frage an René Pönitz von Stefan W. bezüglich Familie

In Hamburg ist der Kinder- u. Jugendschutz offenbar ein Verfassungsproblem: In den ASD-Dienststellen sind fast ausschließlich "Tarifangestellte" beschäftigt, womit offensichtlich Art. 33 Abs. 4 GG (eine Staatsorganisationspflicht) gebrochen wird.
Den ASD-Dienststellen obliegen Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 3 GG entsprechend § 42 Abs. 1 SGB VIII.
Den ASD-Dienststellen obliegt die ständige hoheitliche Befugnis, Verwaltungsakte zur Gewährung von "Hilfe zur Erziehung" (Sozialleistung nach SGB VIII) zu erlassen (u.a. um sogar den Eingriff entsprechend § 42 Abs. 1 SGB VIII zu beenden (vgl. § 42 Abs. 4 SGB VIII)).
Insoweit muss das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Beschäftigung in den entsprechenden ASD-Dienststellen den Ansprüchen aus Art. 33 Abs. 4 GG genügen und genügt dem offensichtlich nicht.
Mit welchen Maßnahmen würden Sie sich dafür einsetzen, dass die Gemeinde und das Bundesland Hamburg dieser seiner Staatsorganisationspflicht nachkommt, zumal das Grundgesetz seit Mai 1949 nicht zu missachten ist?

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Antwort von
PIRATEN

Hallo Herr W.,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Sie argumentieren mit Artikel 33 des Grundgesetzes. In Hamburg gilt auch Artikel 58 der Landesverfassung:

"Wer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dient der Gesamtheit und hat seine Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen."

Es mögen Juristen zu befinden haben, ob und wie beide Artikel zusammen im Einklang stehen. Das Grundgesetz meint mit dem "Dienst- und Treueverhältnis" im Artikel 33 Abs. 4 zunächst Beamte (bzw. Soldaten), öffnet diesen Punkt allerdings mit "in der Regel", es lässt also Ausnahmen zu. Damit können also auch Personen, die nicht verbeamtet sind, hoheitliche Eingriffe in die von ihnen dargestellten Artikel und Paragrafen vornehmen.

Aus Sicht des Einzelfalls garantiert Ihnen Artikel 33 Abs. 4 nicht, dass ihr Fall zwingend von einem Beamten durchgeführt werden muss. Dafür garantiert Ihnen Artikel 58 in Hamburg, dass das dann auch kein Nachteil ist.

Über diese juristische Frage mögen sich Verfassungsgerichte beschäftigen, das ist deren Aufgabe. Da ich nicht für ein Richteramt kandidiere, sondern für die Bürgerschaft, betrachte ich nur die politische Fragestellung.

Soll die Ausführung hoheitlicher Aufgaben zwingend eine Verbeamtung voraussetzen? In unserem Wahlprogramm haben wir dazu keine explizite Position. Meine persönliche Meinung: Nein.

Wohingegen wir allerdings eine klare Positionierung haben: Wir lehnen die Privatisierung des staatlichen Gewaltmonopols ab. Ich zitiere dazu aus unserem Wahlprogramm:

"Die Piratenpartei Hamburg lehnt die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben des Staates wegen schwerer Grundrechtsbedenken ab. Das Gewaltmonopol des Staates darf unter keinen Umständen an Privatfirmen delegiert werden. Aufgaben der Polizei und des Strafvollzugs müssen vollständig in staatlicher Hand und damit unter direkter demokratischer Kontrolle bleiben."

Auch wenn im letzten Satz der ASD nicht explizit genannt wird, so betrachte ich das auch für diesen.

Mit freundlichen Grüßen,
René Pönitz