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Frage von Roland W. •

Frage an Renate Schmidt von Roland W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Schmidt,

Bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 19.12.2008 zu Fragen der Suchtprävension vom11.12.2008, stellen sich für mich aus dem Textinhalt einige Fragen.

1. Die Spielleidenschaft der Deutschen wird mit dem wöchentlichen Lottoangebot des Totto- und Lottoblocks voll abgedeckt. Welche Veranlassung hatte der Toto- u. Lottoblock die Spielleidenschaft 2008 mit einem weiteren Jackpot-Angebot (wie in der Frage vom 11.12.2008 beschrieben) zusätzlich anzuheizen und damit die Süchte der Menschen (auch wenn sie nach Ihren Worten nur kurzzeitig auftreten) auzubeuten?

2. Welche Zusammenhänge sehen Sie zwischen der Einführung und Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages mit Beginn 2008 und der ablehnenden Haltung der EU-Kommission zu diesem Vertrag.

3. Warum hat Ihrer Meinung nach die EU-Kommision ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und damit gegen den Glücksspielstaatvertrag eingeleitet.

4. Warum können private Glücksspielanbieter nicht die selben Prävensionsschutzmaßnahmen ergreifen wie der Totto- und Lottoblock. Für die genaue Identifizierung lässt sich beispielsweise das Postident-Verfahren (wie das bei der Eröffnung von Wertpapierdepots, Konten und ähnlichem im Internet angewendet wird) zweifelsfrei einsetzen.

Entschuldigen Sie bitte die vereinfachte Darstellung der Fragen. Da das Thema sehr komplex ist, habe ich versucht mich allgemein verständlich auszudrücken.

Ich bedanke mich und werde mit Interesse die Beantwortung dieser Fragen verfolgen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wolters,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben. Gerne beantworte ich Ihre Fragen.

Zur Frage 1:

Durch das Jackpotangebot werden nicht die Süchte angeheizt, sondern die Attraktivität für ein harmloses Spiel erhöht, was sicherlich zur Folge hat, dass andere wirklich süchtig machende Spiele von illegalen Anbietern erst gar nicht genutzt werden.

Zur Frage 2 und zur Frage 3:

Die EU-Kommission lehnt den Glückspielstaatsvertrag nicht ab. Sie muss jedoch ein Verfahren einleiten, wenn vor der Kommission Beschwerde gegen den Glücksspielstaatsvertrag eingelegt wird.

Zur Frage 4:

Private Anbieter werden diese Präventionsschutzmaßnahmen schon deshalb nicht ergreifen, weil sie meist ihren Sitz im Ausland haben, nicht dazu bereit und nicht in der Lage sind. Außerdem wollen sie ihre Einnahmen nicht durch derlei Schutzmaßnahmen mindern.

Ich hoffe, Ihnen damit ausreichend geantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Renate Schmidt