Frage an Renate Schmidt von S. M. bezüglich Familie
Als geschiedener Vater muss ich Unterhalt für mein Kind und meine ehemalige Frau zahlen. Zusätzlich muss ich die Fahrtkosten für die Besuche bei meinem Kind zahlen.
Die Trennung und Scheidung geht von der Frau aus (nach 9 Monaten Ehe, ein Grund ist mir nicht bekannt).
Ich muss Frau und Kind ernähren, deren Miete, Kleidung und sonstige Kosten übernehmen. Ein Recht, mein Kind zu sehen, hab ich nur, wenn meine ehemalige Frau sich nicht querstellt.
Trotz der Tatsache, dass ich meine ehemalige Frau finanziell ausstatten muss, werde ich in Steuerklasse 1 eingestuft.
Was tuen sie für die Rechte der Väter?
Sehr geehrter Herr Murk,
auf diese Frage antworte ich Ihnen gerne und möchte Sie zunächst auf meine Antwort an Herrn Simon verweisen, in der ich über unsere Arbeit an der Kindschaftsrechtsreform berichte, die den Umgang mit den Kindern neu regeln soll. Daneben hat die Bundesregierung unter Federführung des Bundesjustizministeriums auch die Unterhaltsregelung für ehemalige Ehepartner unter die Lupe genommen und strebt eine Reform an, die die nacheheliche Eigenverantwortung stärken soll. Dies könnte z.B. bedeuten, dass der Unterhalt an den ehemaligen Partner zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt wird – Details finden Sie unter www.bmj.bund.de in der Rubrik Zivilrecht – Familienrecht. Sie können sicher sein, dass ich mich als Familienministerin bei dieser Reform entsprechend einbringen und mitarbeiten werde, um auch für geschiedene oder getrennte Väter die Situation zu verbessern.
Mir sind die Schwierigkeiten und Probleme, die mit einer Trennung einhergehen, sehr bewusst. Vieles ändert sich – auch die Besteuerung. Dass zusammenlebende Ehegatten und dauernd getrennt Lebende, Geschiedene bzw. nicht verheiratete Paare bei der Einkommensteuer unterschiedlich behandelt werden, schreibt uns das Verfassungsgericht vor. Hier kann ich Ihnen leider keine Änderung in Aussicht stellen. Die Besteuerung unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehegatten nach dem Einkommensteuer-Grundtarif bedeutet jedoch nicht, dass ihre Unterhaltsaufwendungen unberücksichtigt bleiben. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben im Wege des so genannten Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen werden. Damit soll die steuerliche Leistungsfähigkeit von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt werden. Um den Unterhaltsberechtigten als den meist wirtschaftlich schwächeren Teil durch diese Regelung nicht zu benachteiligen, ist der Abzug der Unterhaltsleistungen von seiner Zustimmung abhängig gemacht worden. Diese Zustimmung wird mit Hilfe der Anlage U zur Einkommensteuererklärung erteilt.
Die rechtlichen Bedingungen für Väter sind heute tatsächlich längst noch nicht zufriedenstellend. Sie sehen aber, dass die Bundesregierung daran arbeitet, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Auf eins hat sie allerdings keinen Einfluss: Auf den Kooperationswillen beider Elternteile, in deren Hand es letztlich liegt, ihren Kindern eine glückliche Kindheit zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüße
Ihre
Renate Schmidt