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Frage von Dieter B. •

Frage an Renate Schmidt von Dieter B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Schmidt,
ich habe eine Frage zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die KVdR gewährleistet den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für die Rentenbezieher. Der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte - muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von der zuständigen Krankenkasse getroffen.
In Beamtenfamilien z. B. sind meines Erachtens die Frauen hier benachteiligt, die länger zu Hause sind wegen der Erziehung der Kinder und Enkelkinder. Diese erreichen i.d.R. nicht die 90 % KV in der 2. Hälfte als Pflichtmigliedschaft in der KV (Vorversicherungszeit), weil sie in der Zeit der Familienphase normalerweise privat mit/bei dem Ehemann versichert sind. Auch wenn diese Frauen dann 10 bis 15 Jahre in der gesetzlichen KV aufgrund ihrer Tätigkeit vor der Verrentung versichert waren, werden sie als Rentenbezieher nicht weiter in der gesetzlichen KV versichert und müssen sich nun im Alter von über 60 Jahren privat versichern, was dann bedeutet, dass sie die zu erhaltende kleine Rente fast gänzlich für die private Krankenversicherung verwenden müssen.
Meine Frage: Ist dies so richtig und vom Gesetzgeber gewollt, dass diese Frauen, die sich ja mehr um die Familie gekümmert haben, im Alter benachteiligt sind und werden (wenn Frauen in der Familienphase sich weiter bei der gesetzlichen KV weiterversichern würden, dann würde dafür das Gesamteinkommen der Familie für die Höhe des Beitrages herangezogen und für viele Familien nicht finanzierbar)?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Beutel,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kenne das Problem und habe mich bereits vor einem halben Jahr in dieser Sache an unsere Gesundheitsministerin Ulla Schmidt gewandt. Die von Ihnen angesprochene Regelung wurde auch bereits vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft und für verfassungskonform befunden. Die – zumeist – Frauen haben die Möglichkeit, sich während ihrer Zeit, in der sie sich um die Familie kümmern und nicht berufstätig sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Da es bislang in der PKV keine Familienversicherung gab, sind auch hier gesonderte Beiträge für die Frau angefallen. Wenn bereits vor der Mutterschutzfrist eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV bestanden hat, wird diese auch während der Elternzeit aufrechterhalten. Die Mitgliedschaft wird dann beitragsfrei fortgeführt.
Dass nun rückwirkend die Krankenkassenbeiträge anerkannt werden, die an einen privaten Versicherer geflossen sind, ist mit dem Solidarsystem nicht vereinbar. Schon jetzt decken die Beiträge der Rentnerinnen und Rentner (im Jahr 2005) nur ca. 50 % der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkasse für Rentner. Folglich müssen die aktiven Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen mit ihren Beiträgen die Krankenversicherung der Rentner mitfinanzieren, weshalb nur Personen, die zuvor eine ausreichend lange Zeit aktives Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder über ein aktives Mitglied familienversichert waren, Mitglied der Krankenversicherung der Rentner werden können.
Außerdem ist es schwierig zu entscheiden, ob jemand aus „guten Gründen“ in die private Krankenkasse gewechselt ist oder aus „schlechten Gründen“. Ich halte wie Sie die Regelung für problematisch. Allerdings weiß ich keine praktikable Lösung, um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, ohne das ohnehin schon schwer finanzierbare Solidarsystem noch weiter in Schieflage zu bringen. Ich kann nur jedem und jeder raten, sich den Schritt in eine PKV gründlich zu überlegen und dabei auch eventuell zukünftige Probleme dabei zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Renate Schmidt