Frage an Renate Schmidt von Rene D. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Schmidt,
mit welchem Recht schreibt die Bundesregierung in § 8 SGB III den besonderen Schutz der Familie rein, wenn sie im gleichen Gesetz Regelungen verabschieden (§ 85), die dem zu wider laufen.
Wir haben haben uns in den letzten 9 Jahren zwei Mal für das Kind entschieden. Meine Frau hat die Auszeit im Beruf auf sich genommen und der Kinderbetreuung sich zugewandt. Beim ersten Kind war das Übel, dass keine Betreuungsplatz im Kleinstkindalter zu bekommen war. Jetzt ist das zweite Kind da. Diesmal haben wir einen Betreuungsplatz von 7-17 Uhr. Folglich setzten wir alles daran, den beruflichen Wiedereinstieg zu organisieren. Das AA bot dabei eine Weiterbildungsmaßnahme (beginnend im September 09) zur Steuerfachangestellten an. Die Maßnahme findet allerdings in Nürnberg am Plärrer statt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Maßnahme nicht innerhalb des Tagespendelbereiches zu erreichen. Ungeachtet dessen, käme sie permanent zu spät, da die Krippe frühstens um 07.00 Uhr öffnent und 17.00 Uhr schließt. Meine Frau müsste aber um 6.38 Uhr mit dem Bus fahren, um pünktlich zu sein bzw. die Veranstaltung 14.30 Uhr verlassen, um das Kind pünktlich abholen zu können. Sie sehen also die Problematik. Wir haben uns darauf hin über die Seiten des AA (KURSNET) nach weiteren Möglichkeiten erkundigt und eine (nach Aussage des KURSNET) nach SGB III förderfähige Weiterbildungsmaßnahme gefunden. Anfagen beim Maßnahmeveranstalter ergaben, dass Plätze auch noch frei sind. Das AA lehnt diese Maßnahme jedoch ab, mit der Begründung: nicht förderfähig (weil die Maßnahme 3 Jahre dauert und nach SGB III angeblich nur 2jährige Maßnahmen gefördert werden können). Jetzt fragen wir uns natürlich, welchen Sinn ergibt hier § 8 SGB III?
Frau von der Leyen bewirbt auf Hochglanzbroschüren im AA den tollen Wiedereinstieg von Frauen und Müttern, vergißt aber völlig die Realitäten.
Es wäre schön, wenn Sie uns eine Antwort geben könnten bzw. mit uns in Kontakt tretetn würden.