Frage an Renate Künast von Dietmar N. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Künast,
ich bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen:
• Ist Ihnen das Internet-Weblog (Blog) ´Politically Incorrect´ (PI) bekannt?
• Wie beurteilen Sie den redaktionellen Inhalt und den Kommentarbereich des Blogs?
• Sind Sie der Ansicht, dass PI strafrechtlich relevante Inhalte veröffentlicht beziehungsweise duldet?
• Sind Sie unabhängig davon der Meinung, dass es bei PI in erheblichem Umfang zu Missbräuchen der grundgesetzlich garantierten Meinungfreiheit kommt?
• Glauben Sie, dass PI über den Islam und die Muslime sachlich und objektiv berichtet?
• Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass PI im November 2007 auf einen ausländischen Server umgezogen ist und dass der PI-Gründer - Stefan Herre - das Blog angeblich verkauft hat (was meinen Informationen zufolge allerdings nicht zutrifft)?
Diese Anfrage geht an alle Vorsitzenden der im Bundestag vertretenen Fraktionen. Für die Beantwortung und die damit verbundene Mühe bedanke ich mich schon im voraus.
Mit freundlichem Gruß
Dietmar Näher
Sehr geehrter Herr Näher,
Vor dem Internet-Weblog "Politically Incorrect" kann aus meiner Sicht nur gewarnt werden. Dieser Blog behauptet, proisraelisch und proamerikanisch zu sein und lehnt doch mit jedem neuen Beitrag genau die Werte ab, für die diese pluralistischen Demokratien stehen. Behauptet wird, angeblich unterdrückte Nachrichten über die Islamisierung Europas zu verbreiten, in Wahrheit wird Hass gegen alle Moslems geschürt. Dem Islam und allen Moslems wird unterstellt, nichts als Hass und Intoleranz zu verkörpern. Dabei ist es dieser Blog, der nur aus Hass und Rassismus besteht und das perverserweise als Kampf gegen Intoleranz ausgibt. Der Blog versucht nichts anderes, als den Islam und die Muslime im wahrsten Sinne des Wortes zu verteufeln.
Zu Ihrer Frage nach den strafrechtlichen Möglichkeiten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) über das Internet nicht ausgeschlossen, wenn der Server im Ausland steht (BGH, Urteil v. 12.12.2000, 1 StR 184/00). Strafanzeigen müssen daher nicht schon zwangsläufig hieran scheitern. Allerdings lässt das Grundgesetz auch zugespitzte und scharfe Kritik an den Religionen - hier dem Islam - zu. Im Einzelfall kann es deshalb strittig sein, ob die Grenze zur Volksverhetzung bereits überschritten wurde. Dies zu prüfen, obliegt den Staatsanwaltschaften und letztlich den unabhängigen Gerichten.
mit freundlichen Grüßen,
Bettina Jarasch
Vorstandsreferentin