Frage an Renate Künast von Helmut S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Künast,
die Land auf Land ab gefassten Beschlüsse zur Antisemitimusbekämpfung mit Fokussierung auf BDS werden auf kommunaler Ebene als Verwaltungsakte in Form einer generalisierten Widmungsbeschränkung etabliert. Diese besagt mehr oder weniger gleichlautend, Räumlichkeiten im Eigentum oder bezuschusst von Kommunen dürfen nicht an BDS oder deren Unterstützer vermietet werden.
Wenn ich das richtig sehe, sind diese Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung zu zuordnen, weil sie in Grundrechte eingreifen. Als solche bedürften sie der Gesetzesform gemäß der u.g. Vorschrift.
Gegenwärtig werden die BDS-Beschlüsse auf kommunaler Ebene wie ein Gesetz behandelt ohne eines zu sein.
Was ist Ihre Position in dieser Frage und wie begründen Sie dieselbe?
MfG
H. S.
http://www.rechtslexikon.net/d/eingriffsverwaltung/eingriffsverwaltung.htm
"Für die Eingriffsverwaltung gelten in besonderem Masse das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Recht auf Gehör, das Willkürverbot und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz."
Sehr geehrter Herr Suttor,
die Vergabe von Räumlichkeiten der Kommunen liegt in deren Verantwortung. Dabei dürfen sie nicht willkürlich verfahren, können aber sehr wohl sachliche Entscheidungskriterien betreffend Veranstalter und Inhalte von Veranstaltungen berücksichtigen. Offensichtlich verfassungsfeindliche, rassistische, volksverhetzende, antisemitische und vergleichbare Veranstalter und Inhalte können dabei ausgeschlossen werden, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen oder unzulässige politische Zensur zu üben.
Freundliche Grüße
Team Renate Künast