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Renate Künast
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Frage von Jürgen S. •

Frage an Renate Künast von Jürgen S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Künast,

wie ich aus der Abstimmungsliste des Bundestages entnehmen konnte, haben Sie auf der 213. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, 12.Dezember 2012 für die Beschneidung von kleinen Jungen gestimmt, was ich sehr bedauere.

Nahezu gleichzeitig äußern Sie sich aber auf der Debatte um das Tierschutzgesetz gegen die regierenden Parteien, weil sie die Brandzeichen bei Pferden weiterhin erlauben wollen, wie folgt:

"Ihr Tierschutzgesetz ist der Kniefall vor der Agrarindustrie und den Pferdezüchtern.“

Wie bitte darf ich das verstehen? und vor wem haben Sie den Kniefall bei der Abstimmung gegen die Beschneidung geübt?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Scheffler,

vielen Dank für ihr Schreiben zur Beschneidungsdebatte.

Beschneidungen erfüllen zwar den Tatbestand der Körperverletzung, dennoch muss die Frage gestellt werden, ob die Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Im Mittelpunkt steht dabei eine Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, dem - dem Kindeswohl verpflichteten - Erziehungsrecht der Eltern und dem Recht auf Religionsfreiheit. Nach einer intensiven Diskussion ist die Mehrheit des Bundestages zu dem Entschluss gekommen, dass Eltern weiterhin eine religiöse Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst bei ihrem Sohn durchführen lassen können sollen.

Es gibt durchaus auch innerhalb des Judentums und des Islams Diskussionen über Änderungen in der Beschneidungspraxis. Diese Reformen müssen allerdings innerhalb der Religionsgemeinschaften durchgeführt werden. Es kann und darf nicht Aufgabe des Staates sein in die Art der Religionsausübung einzugreifen.

Inwieweit diese komplexe Diskussion im Zusammenhang mit den Neuregelungen im Tierschutzgesetz stehen soll, ist nicht nachzuvollziehen und wird der schwierigen Abwägung verschiedener im Grundgesetz verankerter Rechte nicht gerecht.

Mit freundlichen Grüßen

Renate Künast

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