Frage an Renate Künast von Aniko K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Künast,
seit einiger Zeit beschäftige ich mich mit dem SGB II und der damit verbundenen beabsichtigten Absicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Mich interessiert dabei besonders die Auswirkung auf den Einzelnen und auf die Gesellschaft. In diesem Zusammenhang habe ich einige Einzelschicksale kennengelernt und studiere seit 2005 Statistiken, die auf eine starke Verunsicherung einer breiten Bevölkerungsmasse schließen lassen. Dauerhafte Existenzängste wirken nicht aktivierend, sondern sehr schädlich auf das menschliche Gehirn.
Am 9. Februar 2010 gab es zum SGB II ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Berechnungsgrundlage der Hartz4-Regelsätze.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Aus dem Urteil resultierte eine Neuberechnung der Regelsätze. Aus den Leitsätzen des Gerichts geht hervor, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum eigenständige Bedeutung hat. Deshalb sind aus meiner Sicht § 31, SGB II, Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und § 32, SGB II, Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes ebenfalls verfassungswidrig. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wird ganz klar verletzt, da eine praktizierte Absenkung des Existenzminimums die eigenständige Bedeutung unzulässig aufhebt. Auch wenn das damalige Verfahren die Sanktionsparagrafen (§ 31 und 32, SGB II) nicht beleuchtet hat, kann die Argumentation leicht abgeleitet werden.
Ich manchen Fällen wurden bereits Lebensmittelkarten ausgegeben, wenn durch Sanktionen das Existenzminimum auf Null gesetzt wurde. Dies stellt ebenfalls kein menschenwürdiges Existenzminimum im Sinne des Grundgesetzes dar. Ganz zu schweigen von der Bedrohung durch Obdachlosigkeit. Außerdem stellt sich die Frage, wie die ständige negative Nachrichtenlage auf die Bevölkerung insgesamt wirkt.
Ist Ihnen bewusst, dass die Sanktionsparagrafen einen starken existenzbedrohenden Charakter besitzen?
MfG