Frage an Renate Künast von Thomas S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Künast,
vielen Dank für Ihre Antwort zu meiner Frage bzgl. des Vorrang des EU-Recht vor nationalem Recht (Meine Frage vom 15.09.2009, Ihre Antwort vom 24.09.2009).
Leider beruhigt mich Ihre Antwort bis jetzt noch nicht.
Sie schreiben, dass das EU-Recht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat - und zwar aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes.
Wie ist denn das zu verstehen?
Heißt das, dass der Europäische Gerichtshof nur denkt, er würde Gesetze erlassen, die vorrangig zu den nationalen Gesetzen sind. Tatsächlich wäre es aber gar nicht so?
Das muss doch klar geregelt sein und ist es meine ich auch.
Beim Europäischem Gerichtshof auf der Web-Site ( http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/ ) liest es sich recht deutlich, dass die nationalen Behörden und Gerichte dafür Sorge zu tragen haben, dass das Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist und ggfs. anders lautende nationale Rechte außer Anwendung zu lassen haben. Wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gericht ist, dann wird dies doch auch auf dieses zutreffen.
Sie schreiben ja auch, dass das Bundesverfassungsgericht sich eine Prüfung europäischer Rechtsakte vorbehält.
Aber der Vorbehalt einer Prüfung heißt doch nicht, dass das Bundesverfassungericht in solchen Fällen dann plötzlich das Vorrangsrecht hat - oder doch?
Ich bin etwas verwirrt und würde mich freuen, wenn Sie den Sachverhalt nochmal verdeutlichen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schuck