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Frage von Fabiola M. •

Frage an Reinhold Gall von Fabiola M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Gall,

im Innenministerium laufen die Fäden der gesamten Innenverwaltung des Landes Baden-Württemberg zusammen, von hier werden alle Behörden der Innenverwaltung gesteuert und rechtliche Rahmenbedingungen der Verwaltungstätigkeit gestaltet, u.a. um für Gesellschaft und Wirtschaft gute Rahmenbedingungen zu schaffen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Norm) wurden in meinen notariellen Grundstückskaufvertrag als Bedingung aufgenommen. In meinem notariellen Grundstückskaufvertrag I UR 1220/2001 Notariat I Stockach 29.08.2001 steht unter § 4 Bauverpflichtung: Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Stadt: Punkt 2. auf dem Grundstück binnen zwei Jahren –ab heute- nach den Festsetzungen des Baurechts eine Produktionshalle zu erstellen, wobei der Rohbau innerhalb von einem Jahre stehen muss. Mein am Hang liegendes Grundstück ist seit 2002 mit einer Werkhalle bebaut (kein Büro, keine Wohnung). Weiter gibt es das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg 6 K 1489/07 vom 25.09.2007: Ich (Klägerin Fabiola Müller-Hedrich) Eigentümerin des am 29.08.2001 von der Stadt Stockach mit notariellem Grundstückskaufvertrag I UR 1220/2001 erworbenen und im Februar 2002 im Grundbuch auf mich eingetragenen Grundstück erstellte darauf mit Baugenehmigung vom Dezember 2001 im Jahr 2002 eine Werkhalle, klagte im Jahr 2007 gegen Stadt Stockach vertreten durch den Bürgermeister (Beklagte).
Bitte nehmen Sie Stellung zu meiner Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans die in meinen notariellen Grundstückskaufvertrag als Bedingung mit aufgenommen wurden für die gesamte Innenverwaltung des Landes Baden-Württemberg rechtsverbindlich sind und ob die Kommunalgesetze auch für die Organe der Gemeinde und die Aufsicht rechtsverbindlich sind?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichem Gruß,
Ihre Fabiola Müller-Hedrich, geb. Müller,
seit 1999 standesamtlich mit Achim Hedrich verheiratet (gesetzl. Güterstand, beide keine Vorehen)

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