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Reinhold Bocklet
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Frage von Dr. Michael F. •

Frage an Reinhold Bocklet von Dr. Michael F. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Bocklet,

ich würde mich sehr freuen, wenn der Nichtraucherschutz verbessert und die Schlupflöcher (Raucherclubs, Rauchen im Biergarten ect.) geschlossen würden.
Wie stehen Sie zum Nichtraucherschutz?

Dr. Michael Frieß

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dr. Frieß,

Sinn der Regelung des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes ist der Schutz der Nichtraucher vor den wissenschaftlich erwiesenen und lange Zeit unterschätzten Gefahren des Passivrauchens. Deshalb hat die CSU zum 1.1.2008 das strikte gesetzliche Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen beschlossen. Gleichzeitig haben wir uns nach intensiver fraktionsinterner Diskussion dafür entschieden, für alle öffentlich zugänglichen Gaststätten und Festzelte einen ausnahmslosen Nichtraucherschutz einzuführen. Da sich die Sicherheitsbehörden der rot-grün regierten Landeshauptstadt München nicht in der Lage sahen, den Nichtraucherschutz bereits beim Oktoberfest 2008 umzusetzen, wurde die Frist für das Inkrafttreten des Rauchverbots bei Festzelten um ein Jahr verschoben. In Biergärten besteht kein Regelungsbedarf.

Das bayerische Gesundheitsschutzgesetz ist allerdings kein Gesetz zur Bekämpfung der Raucher oder des Rauchens. Deshalb erfasst das Rauchverbot auch nicht den privaten Raum, z.B. private Wohnungen, Privat-PKW oder geschlossene Gesellschaften, aus denen sich die Raucherclubs entwickelt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil die strikte bayerische Regelung ausdrücklich für verfassungskonform erklärt und auch in dem darauf folgenden Beschluss gegen die Raucherclubs keine Einwände erhoben, wenn sie u.a. eine feste Mitgliederstruktur und Einlasskontrollen kennen und Laufkundschaft zurückweisen. Auf Grund dieser Gerichtsentscheide besteht keinerlei Anlass zu einer Änderung des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes, wobei sich der Verwaltungsvollzug durch die Kreisverwaltungsbehörden im Lauf der Zeit einspielen wird. Die Frage des arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutzes ist bundes- bzw. europarechtlich zu regeln. Wer freiwillig in einen Raucherclub geht, weiß, dass er sich dort nicht auf den Nichtraucherschutz berufen kann. Umgekehrt muss jeder in allen öffentlich zugänglichen Gaststätten sicher sein können, dass er dort nicht durch Tabakrauch geschädigt wird.

Mit freundlichen Grüßen