Frage an Reinhard Brandl von Frank B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Brandl,
als Mitglied im Petitionsausschuss des Bundestages sind Sie hoffentlich der richtige Ansprechpartner.
Aktuell habe ich eine Petition zum Thema Widerstandsrecht (38490 - Schutz der Verfassung) im Bundestag eingereicht. Der Petitionsausschuss hat beschlossen, dass meine Petition nicht im öffentlichen Interesse ist.
Ein Freund von mir hat eine Petition zum Thema Volksentscheid eingereicht. Ihm hat der Petitionsausschuss mitgeteilt, dass zu diesem Thema seit 2006 eine Petition in Bearbeitung ist. Mit der Petition Nr. 24 von Björn Fay eingereicht.
Nun meine Fragen:
• Warum benötigt der Petitionsausschuss über 7,5 Jahre, um eine Petition zu bearbeiten?
• Gibt es Fristen, in denen Petitionen bearbeitet werden müssen?
• Ist der Petitionsausschuss überfordert?
• Ist die Zusammensetzung im Petitionsausschuss falsch gewählt?
• Warum wird die Petition 24 von Januar 2006 nicht endlich zu einem Gesetz gemacht, bzw. überhaupt bearbeitet?
• Warum ist der Schutz der Verfassung nicht im öffentlichen Interesse?
• Wie lange kann es dauern, bis es eine Entscheidung zu meiner Petition 38490 geben wird?
• Können unliebsame Petitionen – zu denen anscheinend auch der Volksentscheid gehört – durch den Petitionsausschuss mittels Nichtbearbeitung blockiert werden?
• Können Sie sich vorstellen, dass uns Bürgern das Vertrauen verloren geht, wenn eine Petition fast 8 Jahre unbearbeitet bleibt?
Gehen Sie bitte davon aus, dass Petitionen nicht zum Jux eingereicht werden. Insbesondere dann nicht, wenn sie das Ziel haben sollen das Grundgesetz umzusetzen. Dazu zähle ich Volksentscheide und ein Widerstandsrecht, welche beide in Artikel 20 fest verankert sind. Eine Nichtbearbeitung durch den Bundestag stufe ich als Handeln gegen das Grundgesetz ein, da es zu diesen Themen eigentlich seit 1945 Gesetze geben müsste.
Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen.
Frank Borgmann
Sehr geehrter Herr Borgmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen vom 19. August 2013, die Sie an meine Kollegen und mich bezüglich der Arbeit im Petitionsausschuss gestellt haben. Jährlich erreichen den Petitionsausschuss des Bundestages 16.000 bis 18.000 neue Petitionen, die in der Regel auch zügig bearbeitet werden. Eine festgelegte Zeit für die Bearbeitung gibt es nicht. Die Menge der zu bearbeitenden Petitionen darf eben nicht den Blick auf das Anliegen von einzelnen Petenten verschließen.
Devise aller Mitglieder des Petitionsausschusses ist es, den Menschen zu helfen, die sich – in mitunter auswegloser Situation – hilfesuchend an den Ausschuss wenden.
Gründe für eine längere Bearbeitungsdauer können darum vielfältig sein: Wenn sich Ausschussmitglieder intensiver mit einem bestimmten Einzelfall befassen wollen, haben sie das Recht, zusätzliche Stellungnahmen von Bundesbehörden bzw. -einrichtungen einzuholen, Berichterstatter-Gespräche und Ortstermine durchzuführen, Gutachten einzuholen, usw. Häufig besteht der Wunsch von Abgeordneten, ein Petitionsanliegen innerhalb der eigenen Fraktion zu diskutieren bzw. andere Meinungen einzuholen. Dieser Wunsch wird (fraktionsübergreifend) von den übrigen Mitgliedern des Petitionsausschusses respektiert. Ergebnis einer solchen fraktionsinternen Diskussion und Meinungsfindung kann dann z.B. eine parlamentarische Initiative sein. Diese wird unmittelbar im zuständigen Fachausschuss weiter behandelt. Erstreckt sich die Bearbeitung einer Petition über das Ende einer Wahlperiode hinweg, muss die Petition gegebenenfalls neuen Berichterstattern vorgelegt werden. Alle diese Vorgänge wirken sich auf die Dauer der Bearbeitung einer Petition aus. Weitere Ausführungen zur Arbeit des Petitionsausschusses sind in seinen Tätigkeitsberichten zu finden unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/index.jsp
Ob ein dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vorgetragenes Anliegen zum Gesetz wird, hängt von verschiedenen Faktoren, aber insbesondere davon ab, ob die Mehrheit der Abgeordneten von der Notwendigkeit überzeugt werden kann. Die Kriterien (Richtlinie) zur Veröffentlichung von Petitionen sind zu finden unter https://epetitionen.bundestag.de/epet/peteinreichen.html . Ob eine Petition veröffentlicht wird oder nicht hat keine Auswirkung auf die Gründlichkeit oder Dauer der Bearbeitung. Die Gründe für eine Entscheidung des Petitionsausschusses werden meiner Kenntnis nach den Petenten immer mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Brandl