Frage an Reinhard Brandl von Hannelore N. bezüglich Jugend
Frage zum Entwurf, die weibliche Beschneidung als Straftat zu werten: Sie haben §1631 d BGB zugestimmt.
Die Beschneidung der m/w Vorhaut ist eine alte Tradition. Propheten kamen beschnitten zur Welt. Ibn Qudamah: "Beschneidung ist eine Pflicht für den Mann und eine Ehre für die Frau, aber es ist für sie keine Pflicht. Die Beschneidung der Frau ist grundsätzlich nicht haram, jedoch EMPFOHLEN."
Im Judentum ist Beschneidung Pflicht. Ein unbeschnittener Jude ist ein Paradoxon. Rabbis Morsiano oder Teichtal machen sich für den Erhalt der Metzitzah B´peh stark. Rabbi Goldschmidt erklärt, das Aussaugen sei Tradition. Rabbi Metzger erklärt, dass es nicht ohne Betäubung stattfinden darf. Die Beschn., sei ein "Stempel auf dem Körper eines Juden, von dem man sich nie verabschieden kann." Es ist also wichtig, Kinder zu beschneiden, um sie in Gemeinschaften aufzunehmen. (Kindeswohl!)
Irrtümlicherweise wird die weibl. und männl. Beschneidung als Verstümmelung gesehen. Bei der leichten Form wird nur die (Klitoris-)vorhaut entfernt/nur angeritzt! Genitalien bleiben intakt!
Im Islam ist die weibl. Beschneidung nicht negativ: Mohammed:„Aber ja, es ist erlaubt. Komm näher, damit ich dich unterweisen kann: Wenn du schneidest, übertreibe nicht, denn es macht das Gesicht strahlender und es ist angenehmer für den Ehemann“.
Laut Art. 3 GG dürfen Mädchen nicht im Empfangen von Ritualen benachteiligt werden! Bundestag: http://bit.ly/ZdArsK
Die Gefahr beim Verbot weiblicher Beschn. ist, dass diese illegal stattfindet!
Würden Sie das religiöse Leben befürworten, indem Sie der Mädchenbeschneidung (wie bei der männlichen) zustimmen, so diese lege artis durchgeführt wird damit der Beschneidungstourismus aufhört? Ihre Zustimmung NUR, wenn das Genital nicht verändert, analog zur männlichen Beschn., völlig intakt bleibt. Wenn nicht die Klitorisvorhaut entfernt werden darf, würden Sie stattdessen KONSEQUENTERWEISE dem symbolischem Anritzen als Alternative zustimmen?
Sehr geehrte Frau Nero,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. April 2013, in der Sie Bezug auf die öffentliche Debatte zur Strafbarkeit der Beschneidung von männlichen Minderjährigen sowie sich hieraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen für die Ahndung der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen nehmen.
Der vom Deutschen Bundestag im vergangenen Jahr beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des § 1631d BGB machte bereits deutlich, dass die Beschneidung von Jungen gerade nicht mit der bei jungen Mädchen vorgenommenen Genitalverstümmelung gleichzusetzen ist. Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen die entsprechenden Passagen aus der Begründung des Gesetzentwurfs zitiere (vgl. S. 16 f. des Gesetzentwurfs; BT-Drs. 17/11295):
„Die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die vor allem im westlichen, östlichen und nordöstlichen Afrika sowie einigen Ländern Asiens und des Nahen Ostens praktiziert wird, unterscheidet sich grundlegend von der männlichen Beschneidung.“
Weiter heißt es:
„Die Verstümmelung weiblicher Genitalien gilt international und in Deutschland als schwerwiegende Verletzung von Grund- und Menschenrechten. Die 4. Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen erklärte 1995 die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane zu einer Menschenrechtsverletzung.“
„In Deutschland wird die Genitalverstümmelung als gefährliche (§ 224 StGB), ggf. auch als schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) qualifiziert. Eine rechtfertigende Einwilligung der Sorgeberechtigten kommt in keinem Fall in Betracht. Wird die Genitalverstümmelung auf Veranlassung der Sorgeberechtigten vorgenommen, beteiligen sich diese vielmehr als Gehilfen oder Anstifter an der gefährlichen oder schweren Körperverletzung und machen sich tateinheitlich regelmäßig der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB strafbar.“
Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen erübrigen sich daher aus meiner Sicht. Weder der im vergangenen Jahr beschlossene Gesetzentwurf noch die derzeitige Rechtslage bieten aus meiner Sicht für Ihre Darstellung Anlass. Hinzu kommt, dass derzeit eine Verschärfung der Strafbarkeit der Genitalverstümmelung bei Frauen durch die Fraktionen des Deutschen Bundestages geprüft wird (vgl. Sitzung des Rechtsausschusses 24. April 2013 http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/46____Str__ndG/index.html ).
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Brandl