Frage an Reinhard Brandl von Julia H. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Brandl,
warum haben Sie gegen eine Ehe-Schließung für Homosexuelle Paare gestimmt?
Sehr geehrte Frau Huber,
vielen Dank für Ihre Frage vom 24. Februar 2013, die mir Gelegenheit gibt darzustellen, warum sich die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag gegen eine vollständige Gleichsetzung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe ausspricht. Dazu möchte ich Ihnen die Position der CSU-Landesgruppe darlegen.
Vorangestellt werden muss jedoch, dass die CSU die Entscheidung von Menschen, die ihren Lebensentwurf in anderen Formen der Partnerschaft als der Ehe verwirklichen möchten, selbstverständlich respektiert. Auch in gleichgeschlechtlichen Beziehungen werden grundlegende Werte unserer Gesellschaft gelebt. Menschen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zusammenleben möchten, haben einen Anspruch auf Toleranz und dürfen keinesfalls diskriminiert werden. Dies ist auch Bestandteil unseres Grundsatzprogramms. Allerdings ist nach unserer Überzeugung dem Bedürfnis gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach Anerkennung und rechtlicher Absicherung mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der geltenden Fassung bereits umfassend Rechnung getragen worden.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil zu eingetragenen Lebenspartnerschaften vom 17. Juli 2002 (Az.: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) herausgestellt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft keine Ehe mit falschem Etikett, sondern ein „aliud“ zur Ehe ist – und damit schlicht etwas anderes. Diese Bewertung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt unsere Auffassung, dass die Ehe nicht vollständig mit anderen Lebensgemeinschaften gleichgesetzt werden kann. Leider hat das Bundesverfassungsgericht in einigen nachfolgenden Entscheidungen diese grundsätzliche Wertung nicht noch einmal hervorgehoben.
In den Hintergrund tritt dadurch, dass die Ehe als Verbindung verschiedengeschlechtlicher Partner möglicher Ursprung einer eigenen Generationenfolge ist. Da die Lebenspartnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare begrenzt ist, können aus einer solchen Beziehung grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Ungeachtet der den Ehepartnern überlassenen freien Entschließung für eine Elternschaft, ist die Ehe der durch vielfältige gesetzliche Ausgestaltung privilegierte Rechtsraum zur Familiengründung.
Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe in Artikel 6 des Grundgesetzes grundsätzlich auch verwehrt, sie mit anderen Lebensformen gleichzusetzen. So sieht das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung als gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 28.02.2007 - Az.: 1 BvL 5/03).
Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag lehnt daher eine vollständige Gleichsetzung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe zwischen Mann und Frau auch weiterhin ab.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Brandl