Frage an Reinhard Brandl von Jörn H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Brandl,
Sie schreiben zum Thema der Beschneidung, dass es Ihnen wichtig war, dass "darüber hinaus [...] der Kindeswille beachtet werden [muss], sofern er bereits gebildet werden kann". Inwiefern sehen Sie dies mit §1631d gewährleistet? In den Erläuterung des BMJ für den Gesetzesentwurf heißt es:
"Mit Blick auf § 1626 Absatz 2 Satz 2 und § 1631 Absatz 2 BGB sind die Eltern in einer solchen Situation gehalten, sich mit dem entgegenstehenden Kindeswillen auseinanderzusetzen".
Ein Auseinandersetzen ist kein Berücksichtigen. Rein rechtlich haben Sie einem Gesetz zugestimmt, dass eben genau das erlaubt, dass Eltern ihre Jungen auch entgegen deren Willen beschneiden lassen, zumal Schreien, Weinen und Strampeln ja offenbar nicht als Ausdruck des Kindeswillens angesehen wird.
Inwiefern sehen Sie da den Kindeswillen berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Herr Hoos,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 19. Februar 2013 zur Berücksichtigung des Kindeswillens bei der Beschneidung von Jungen.
Wie ich bereits in meiner vorangegangenen Antwort angemerkt habe, sind die Eltern verpflichtet, den Willen ihres Sohnes in ihre Entscheidung mit einfließen zu lassen und zwar umso mehr, je älter ihr Kind ist. Ich traue den betroffenen Eltern diese Entscheidung zu und bin überzeugt, dass sie in der Regel zum Wohle ihres Kindes und nicht gegen dessen Willen handeln werden. Hierzu möchte ich zudem betonen, dass die Personensorge auch das Recht der Eltern einschließt, zu entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft ihre Kinder angehören sollen. Denn das Recht der Eltern umfasst, zusammen mit der von Artikel 4 Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit, auch die Kindeserziehung in religiöser und weltanschaulicher Sicht.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Brandl