Dr. Reinhard Brandl
Reinhard Brandl
CSU
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Frage von Peter K. •

Frage an Reinhard Brandl von Peter K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Brandl.

Als Familie zahlen wir seit ewiger Zeit GEZ.
Für meine Werkstatt, in der ich alleine selbständig Radios und Fernseher instand setze, zahle ich ebenfalls GEZ.
Jeder Kunde sollte GEZ zahlen und bekommt diese Gebühr in den Reparaturkosten anteilsmäßig noch einmal weitergegeben!
Gleiches geschieht bei Aufenthalten in Hotels, Krankenhäusern, Ferienwohnungen, Kuraufenthalten, Gaststätten, Firmenwagen, Kaufhäusern und überall, wo „öffentlich rechtlicher Empfang“ möglich ist, wird noch einmal kassiert!

Die „öffentlich rechtlichen Anstalten“ senden bei ständig steigen Gebühren immer mehr Werbung und annähernd so flache Programme wie die „Privaten“!

Nun meine Frage: Wie oft müssen Bürger dieses Landes GEZ zahlen?

Wäre eine einmalige Umlage pro Bürger, mit entsprechenden Ausnahmen nicht einfacher, gerechter und verwaltungstechnisch enorm preiswerter als der derzeitige Zustand?
Eine Verschlüsselung wie in den Niederlanden ist eine weitere Möglichkeit!

Dr. Reinhard Brandl
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kollecker,

vielen Dank für Ihre Frage vom 27. Dezember 2009. Sie kritisieren das Verfahren der Erhebung von Rundfunkgebühren in Deutschland.

Auch ich bin für eine Neuregelung der Rundfunkgebühren, die jedoch in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt. In den Verhandlungen zwischen den Ländern werden auch die von Ihnen angeführten Ideen zur Neugestaltung der Gebühren diskutiert.

Für Ihren speziellen Fall gibt es laut der Gebühreneinzugszentrale eine Sonderregelung:

„Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Radio oder Fernsehgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Händlergebühr). Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.

Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Antennenmessgeräte sind einzeln gebührenpflichtig.

Die Vergünstigung der Händlergebühr gilt nicht für Rundfunkgeräte, die gewerbsmäßig vermietet werden.

Sonstige herkömmliche Rundfunkgeräte, z. B. in den Büroräumen, Kantinen, Werkstätten und Firmenwagen sind immer einzeln gebührenpflichtig.“

Quelle: http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenlexikon/ (abgerufen am 03. Februar 2010)

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Brandl

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