Frage an Reiner Priggen von Martin W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Priggen,
das bereits angesprochene Urteil des BVerwG zu Streikrecht von Beamten liegt inzwischen mit Gründen vor.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=270214U2C1.13.0
Interessant ist dabei insbesondere Randziffer 67 der Urteilsbegründung:
„… Deren Entwicklung steht seit jeher in einem engen, durch den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vermittelten Zusammenhang mit der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten, d.h. mit den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst. Die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Amtsangemessenheit der Alimentation bemisst sich vor allem aufgrund eines Vergleichs mit den Nettoeinkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Vorrangig anhand dieses Maßstabs ist zu beurteilen, ob die Beamtenbesoldung verfassungswidrig von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen.“
Wie interpretieren Sie diese Vorgaben des Gerichtes vor dem Hintergrund der Doppelnullrunde bei den Beamten in NRW?
Ist aufgrund dieser Vorgaben der Legislative die Entscheidungen der Rot-Grünen Landesregierung zur Doppelnullrunde neu zu bewerten?
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Weber
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie wissen sicherlich, dass gegen die Entscheidung für die doppelte Nullrunde ab A13 ein Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht in Münster anhängig ist. Hier soll es möglicherweise in absehbarer Zeit zu einer Entscheidung kommen. Die wird dann sicherlich von der Landesregierung und den sie tragenden Fraktionen bewertet und daraus Konsequenzen gezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Priggen