Frage an Reimer Böge von Carola Von G. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit mehr als 10 Jahren versuche ich meine Unterhaltsansprüche gegen den Vater meines Sohnes ( Vater ist Spanier und lebt in Spanien) durchzusetzen. Leider ohne Erfolg. Ein Zivilverfahren ( Zeitdauer ca. 8 Jahre) und ein Strafverfahren blieben erfolglos. Die spanischen Gerichte erkennen die deutschen Urteile nicht an. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor sowie ein Versäumnisurteil. Der Gegner beruft sich darauf, dass er die Klageschrift nicht erhalten hat. Ein Zustellungsnachweis konnte meinerseits nicht mehr erbracht werden, da die Handakte des Richters nach 10 Jahren Aufbewahrung vernichtet wurde. Welche Möglichkeiten bleiben mir noch, um an mein Recht zu kommen? Gibt es eine Möglichkeit zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüche in Spanien , die nach EU-Richtlinien, diese Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen regelt? Gibt es eine Zusammenarbeit? Wenn es eine Zusammenarbeit gibt, wohin kann ich mich wenden? Vorab vielen Dank für ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Carola von Gallera-Weltermann
Sehr geehrte Frau von Gallera-Weltermann,
im Auftrag von Herrn Böge danke ich für Ihre Email.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen keinen juristischen Rat in Ihrem Einzelfall erteilen kann und darf. Hierfür sind entsprechende auf Familienrecht spezialisierte Anwaltskanzleien und das Jugendamt zuständig. Es wäre grundlegend zu wissen, in welchem Verhältnis der Erzeuger des Kindes und Sie standen, d.h. ob sie verheiratet waren. Seit zwei Jahren ist eine, maßgeblich vom CDU-Abgeordnetenkollegen Axel Voss mitverhandelte EU-Verordnung in Kraft, die die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts und des Güterrechts eingetragener Partnerschaften regelt.
Auf Basis der von Ihnen übersandten Informationen, lässt sich folgendes festhalten:
Leistet der Vater Ihres Sohnes freiwillig keinen Unterhalt, muss er gegebenenfalls auf Leistung verklagt werden. Bei der Ermittlung des Gerichtsstandes ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, dass sich dieser nicht nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet, sondern danach, wo die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lebt Ihr Sohn gemeinsam mit Ihnen in Deutschland und der Vater weiterhin in Spanien, ist dieser vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die unterhaltsberechtigten Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. D.h. im Rahmen der geltend zu machenden Unterhaltssprüche ist deutsches Recht anzuwenden.
Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) verabschiedet.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:007:0001:0079:DE:PDF
Die Verordnung ist ab dem 18. Juni 2011 anzuwenden. In Deutschland beschloss in diesem Zusammenhang bereits schon 2010 das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der europäischen Unterhaltsverordnung. Mit dieser neuen europäischen Unterhaltsverordnung soll die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert werden. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil in einem anderen Mitgliedstaat. Zuständig wären dann die Behörden in Spanien.
Um die konkrete Sachlage in Ihrem Fall abzuprüfen, rufen Sie bitte bei der zuständigen Geschäftsstelle im Bundesamt für Justiz an:
Tel.: 022899410-5534
Tel.: 022899410-5869
Tel.: 022899410-5549
Oder per Email: auslandsunterhalt@bfj.bund.de
Gute Informationen finden Sie auch unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/EG/EG_node.html
Mit freundlichen Grüßen,
i.A. Peter Steven
(Parlamentarischer Assistent)