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Ralph Brinkhaus
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Frage von Peter M. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Peter M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,
ich habe über 15 Jahre Berufserfahrung im öffentl. Dienst, habe mich vom Verw-.fachangestellt. zum Verwaltungfachwirt fortgebildet und bin als Führungskraft in einer Kommune tätig.
Ich habe eine Frage zur Gleichwertigkeit berufl. Abschlüsse:
Auf dem Papier werden berufl. und akadem. Abschlüsse bereits als gleichwertig betrachtet. Es gibt den DQR mit 8 Niveaustufen. Fachwirt u. Bachelor sind auf der gleichen Stufe angesiedelt.
Wenn es aber um Positionen in d. öffentl. Verwaltung in d. Beamtenlaufbahn d. gehobenen (RLP: 3.Einstiegsamt) u. höheren Dienstes (RLP: 4.Einstiegsamt) geht, ist von einer Gleichwertigkeit leider keine Rede mehr.
Auf Stellenausschreibungen für den höheren Dienst kann man sich nur mit Masterabschluss bewerben" (Aussage d. Bundesregierung). Auch der Verwaltungsfachwirt wird für den gehob. Dienst nicht als gleichwertig angesehen.
Und das, obwohl der Qualifikationsrahmen berufl. Fortbildungsabschlüsse auf derselben Stufe ansiedelt wie Master, Diplom u. Staatsexamen.
"Eine Öffnung der Laufbahngruppe für den gehob. und höh. Dienst ist für diese Fälle nicht geplant" ist eine weitere Aussage d. Bundesregierung. Abschlüsse der beruflichen Bildung für die Laufbahnen höherer Dienste seien "nicht berücksichtigungsfähig".
Gleichwohl kann man mit dem Verwaltungsfachwirt in RLP (ohne Bachelor) ein Master of Business Administration (MBA)-Studium absolvieren, dessen Abschluss wiederum als Master für den höh. Dienst qualifiziert.
Wieso spricht man einerseits von einer Gleichwertigkeit berufl. Abschlüsse, eröffnet aber den Verw.-fachwirten nicht die Möglichkeit für Positionen d. 3. EA? (Stichw. Fachkräftemangel, Pensionswelle)
Die Aussage, dass man mit dem Verw.fachwirt, erst die Voraussetzung für den Bachelor schafft, ist gestrig, wenn man schon den Zugang zum höherw. MBA eröffnet.
Wie stehen Sie dazu Verw.-fachwirten mehr Möglichkeiten einzuräumen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Martins,

vielen Dank für Ihre Fragen.
Für den Zugang zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes des Bundes wird ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert (vgl. § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes). Gleichwertige Abschlüsse sind insbesondere Diplome von Fachhochschulen und akkreditierte Bachelorabschlüsse von Berufsakademien. Bei der Fortbildungsprüfung zur/m Verwaltungsfachwirt/in handelt es sich hingegen nicht um einen gleichwertigen Abschluss. Vielmehr wird mit ihr eine Fortbildung in einem Ausbildungsberuf (wie bei der Fortbildung zum Meister) abgeschlossen. Mit der bestandenen Prüfung wird nach Beschluss der KMK erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben (KMK-Beschluss vom 6. März 2009), aber noch kein einem Bachelor vergleichbarer Studienabschluss. Der Abschluss Verwaltungsfachwirt/in berechtigt daher nicht zum Zugang zum gehobenen Dienst des Bundes (siehe www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht.html;jsessionid=5B151A7D34246D48A2D28BDC9FD98B98.1_cid287).

Daneben möchte ich zudem auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/11457) „Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung – Forschung und Praxis“ verweisen. Darin heißt es: „Die Gleichwertigkeit von Qualifikationen ist grundsätzlich durch Lernergebnisse beschreibbar, unabhängig davon, auf welchen Bildungswegen diese erzielt wurden. So ordnet der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) die Qualifikationen der verschiedenen Bildungsbereiche acht Niveaus zu, die durch Lernergebnisse beschrieben werden. Auf diese Weise trägt der DQR dazu bei, die Gleichwertigkeit von allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung zu verdeutlichen. Gleichwertigkeit bedeutet im DQR, dass verschiedene Qualifikationen, die einem gemeinsamen DQR-Niveau zugeordnet sind, vergleichbar hohe Anforderungen stellen, auch wenn sich Bildungsformate und -inhalte sowie Tätigkeitsprofile unterscheiden, also keine Gleichartigkeit besteht. Die vom DQR beschriebene Niveaugleichheit, z. B. von Meister- und Bachelorabschluss, ändert nichts daran, dass hinter den Qualifikationen unterschiedliche fachliche Spezialisierungen und Akzentsetzungen stehen. Deshalb wird im DQR-Kontext von der Gleichwertigkeit und nicht von der Gleichartigkeit von Qualifikationen gesprochen.“

Schließlich sei noch auf Folgendes hinzuweisen: In der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) finden sich unter dem Abschnitt „Sonderregelungen“ in den §§ 23-27 BLV Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen für die Zuordnung von Laufbahnen für bestimmte Fälle. Zentrale Ausnahmevorschrift ist § 23 BLV. Genannt werden vor allem spezielle Qualifikationen, die über einen klassischen Ausbildungsrahmen hinausgehen. Sie können als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt werden und gemäß § 25 BLV bei der Einstellung in ein höheres Amt als dem Eingangsamt Berücksichtigung finden. Diese Regelung fördert die Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu verbessern. Davon unabhängig bieten viele Behörden gut beurteilten Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe an. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines Auswahlverfahrens und der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegsverfahrens.

Diesem Thema wollen wir uns aber gerne in der kommenden Wahlperiode dann noch intensiver widmen und hier mehr Flexibilität schaffen. Das haben wir auch in unserem Wahlprogramm entsprechend dargelegt: https://www.csu.de/common/download/Regierungsprogramm.pdf (S. 103).

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Brinkhaus

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