Frage an Ralph Brinkhaus von Klaus R. bezüglich Recht
Sehr geehreter Herr Brinkhaus,
in unserem Staat haben wir offiziell die Gewaltenteilung. Fakt ist aber, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts von den Parteien vorgeschlagen werden. So wird dann in irgendwelchen Hinterzimmern bei Bratwurst (wahlweise auch vegan) und Bier (wahlweise auch Fassbrause) ausgekungelt, wer oberster Richter oder Richterin wird. Dass über die Ernennenung dann noch der Bundestag abstimmt, ist doch eigentlich eine Farce, weil man sich vorher schon abgesprochen hat.
Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden.
Wieso ist das so? Wieso werden Richter des Bundesverfassungsgericht nach dem Parteibuch ausgewählt? Wieso kann das Justizminsterium Anklageerhebungen und Ermittlungen stoppen?
Besten Dank im Voraus und viele Grüße
Klaus Robenek
Sehr geehrter Herr Robenek,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.
Das Bundesverfassungsgericht ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich. Es untersteht als Verfassungsorgan - anders als die Fachgerichte - nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums.
Die 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, die abwechselnd auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestimmen. Für die Wahl ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das soll die Ausgewogenheit in den Senaten sicherstellen.
Mindestens drei Mitglieder jedes Senats müssen aus den obersten Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht) stammen, damit ihre besondere richterliche Erfahrung in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einfließen kann. Wählbar ist jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
Das Verfahren soll auch die persönliche Integrität der Bewerber und damit ihre Amtsautorität wahren; aus diesem Grunde gibt es ganz bewusst keine öffentlichen Anhörungen oder Aussprachen über die Wahlvorschläge. Dennoch muss das Wahlverfahren vorbereitet und strukturiert werden. Gerade um die gewünschte möglichst breite Unterstützung der Kandidatinnen und Kandidaten sicherzustellen, ist es sehr sinnvoll, die Wahlchancen im Vorfeld auszuloten. Zudem müssen über eine Vorausauswahl auch andere wichtige Faktoren sichergestellt werden, wie etwa eine angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Vergabe der Stellen.
Während die richterliche Unabhängigkeit im Grundgesetz garantiert ist, gibt es keine vergleichbare Regelung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Vielmehr sind die §§ 146, 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einschlägig. Danach sind die Justizministerien gegenüber den Staatsanwaltschaften weisungsbefugt. Diese Weisungsbefugnis ist Folge der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Justizministerinnen und Justizminister. Sie sichert die demokratische Kontrolle der Staatsanwaltschaften. Angesichts der einschneidenden Folgen, die schon die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für die Betroffenen haben kann, sollte auf diese übergeordnete Kontrollmöglichkeit nicht verzichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus