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Ralph Brinkhaus
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Frage von Werner S. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Werner S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

die Sitzungen des Finanzausschusses zum JStG 2020 finden gerade statt. Der § 20 Abs. 6 Satz 5 wird am 1.1.2021 wirksam. Sie hatten in Ihren Antworten an Frau Rögner und Herrn Jessen Anfang des Jahres geschrieben, dass noch etwas Zeit für neue Verhandlungen bestehe. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat eine Empfehlung verabschiedet sowohl Satz 5 als auch Satz 6 zu streichen. Außerdem wurde eine Verfassungsklage eingereicht.

Der Satz 5 führt zu einer Steuerlast größer 100%. Termingeschäfte in relevantem Umfang sind damit nicht mehr möglich. Die Auswirkungen kommen einem Verbot gleich.
Die Argumente hinsichtlich Verfassungswidrigkeit der Regelung sind erdrückend. Sie ist m.M.n. unvereinbar mit
Art 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG wegen potentieller Besteuerung des Existenzminimums,
Art 2 GG wegen Außerkraftsetzung der Vertragsfreiheit im Derivatebereich und
Art 3 GG weil Vorgänge, die zu gleichen wirtschaftlichen Ergebnissen führen, völlig unterschiedlich besteuert werden.

Mit dem Inkrafttreten der Verlustverrechnungsbegrenzung entstehen irreversible finanzielle Schäden.

Ich möchte Sie bitten, sich in Ihrer Funktion als Vorsitzender der Fraktion dafür einzusetzen, dass diese Regelung im Rahmen des JStG 2020 gestrichen wird. Sehen Sie noch eine Möglichkeit, das Gesetz auf politischem Wege zu verhindern?

Mit freundlichen Grüßen
W. S.

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Sehr geehrter Herr Schiele,

vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) prüfen wir mit unserem Koalitionspartner SPD und dem Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Paragrafen 20 Absatz 6 Sätze 5 und 6 EStG. Die Gespräche laufen noch. Daher war auch ein Abschluss im Bundestag bislang noch nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

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