Copyright: Tobias Koch
Ralph Brinkhaus
CDU
0 %
/ 28 Fragen beantwortet
Frage von Raimund k. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Raimund k. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Hallo Herr Brinkaus,

wäre es grundsätzlich möglich, den Progressionsvorbehalt gem. $ 32b EStG für das steuerfreie Kurzarbeitergeld 2020/2021 auszusetzen?
Vorteil für Kurzarbeitergeld Beziehende: Keine Einkommensteuerpflicht nur deswegen.
Vorteil für die Finanzämter: Wegfall von geschätzt 100.000den ESt-Veranlagungen.
Vorteil für die Regierungsparteien: Alle können sich ein schönes Wahlgeschenk auf die Fahne schreiben.
Sollte m.E. kurzfristig in einem eigenen Gesetz umgesetzt werden können.
Für Selbständige könnte analog sicher auch einiges umgesetzt werden (Steuerfreistellung von Zuschüssen o.ä.).

Mit freundlichem Gruß
Raimund Kühn

Copyright: Tobias Koch
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.

Die aktuelle Situation stellt für alle Betroffenen eine große Herausforderung dar. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist sich der Lage in den Betrieben und der Einbußen der Beschäftigten sehr bewusst. Das Instrument des Kurzarbeitergeldes ist eine Hilfestellung, um besser durch diese Krise zu kommen. Kurzarbeitergeld ist bereits nach bestehendem Recht steuerfrei und wird ohne Abzüge ausgezahlt. Sollten eine Angestellte oder ein Angestellter nicht das gesamte Jahr über Kurzarbeitergeld erhalten haben, dann wird durch den Progressionsvorbehalt der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte im Jahr entsprechend erhöht. Dahinter steht die Idee, dass die Steuerpflichtigen entsprechend der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen sollen.

Wer Kurzarbeitergeld erhält, der zahlt auch mit Progressionsvorbehalt für diesen Zeitraum in jedem Fall weniger Steuern, als wenn die gleiche Summe als Bruttoarbeitslohn bezogen werden würde. Würden jedoch Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes - bezogen auf das gesamte Jahreseinkommen - nicht berücksichtigt, würde vom Prinzip der Leistungsfähigkeit abgewichen.

Alternativ diskutiert derzeit die Arbeitsgruppe Finanzen in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, ob es nicht besser wäre, das Steuerrecht zu ändern und einen Steuerabzug direkt beim Kurzarbeitergeld vorzunehmen. Damit würde die von Ihnen beschriebene Abgabe- und Nachzahlungsproblematik ebenfalls entschärft.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

Was möchten Sie wissen von:
Copyright: Tobias Koch
Ralph Brinkhaus
CDU