Frage an Ralph Brinkhaus von Erika S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Brinkhaus, in Ihren Reden geben Sie sich recht weltoffen und freiheitlich. Aber wie steht es mit der steuerlichen Beschränkung der NGOs ? Durch die NGOs werden wir Bürger informiert und können dann unseren Abgeordneten Fragen stellen. Das ist eine gemeinnützige Aufgabe. Es ist mir daher unvorstellbar, dass ihnen in einem Rechtsstaat die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Sie tun ja nichts rechtswidriges, sondern etwas, was die Demokratie stärkt.
Mit freundlichen Grüßen
E. S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht über Abgeordnetenwatch vom 26. Januar 2020.
Für die Prüfung der formalen Gemeinnützigkeit sind nach unseren verfassungsrechtlichen Regelungen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte zuständig. Richtig aber ist, dass wir uns fragen müssen, ob die gesetzlichen Grundlagen für eine Betätigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit noch den aktuellen Entwicklungen standhalten. Hier bietet die neuerliche Rechtsprechung allerdings klare Aussagen für eine vernünftige Abgrenzung von gemeinnütziger und politischer Betätigung. Politische Betätigung kann nur Nebenzweck eines gemeinnützigen Vereins sein. Das gilt es kritisch regelmäßig zu prüfen. Eine solche Prüfung findet auch durch die zuständige Finanzverwaltung statt.
Wir haben im Koalitionsvertrag auch die Stärkung des Ehrenamts vereinbart, wozu natürlich auch die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, hier einen ganzheitlichen Aufschlag vornehmen zu wollen, der die gesamte Palette der Fragen – Ehrenamtskatalog, Pauschalen und Betätigungsfelder – enthalten muss. Im Rahmen dieses Prozesses werden wir uns auch die Frage zu stellen haben, ob aus der Rechtsprechung zusätzlicher Handlungsbedarf entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus