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Ralph Brinkhaus
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Frage von Regina T. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Regina T. bezüglich Recht

sehr geehrter herr brinkhaus,

gestern,19.11.2019, konnte man in den nachrichten (z.b. SWR3 regional 21 uhr 45 ) oder auch in anderen medien folgendes erfahren:
ein jugendlicher 17jähriger kauft über das internet 40 junge kälber zum preis von 1500 euro, die er einen weiten weg von norddeutschland in den süden per spedition transportieren läßt und in eine von ihm gepachtete scheune "abstellt", die jungen kälber bekamen keinerlei nahrung und auch kein wasser, sie verendeten grausam, als man sie entdeckte waren 3 tot, eines am sterben 7 mußten eingeschläfert werden und der rest wird nun versucht "aufzupäppeln", keiner weiß was dieser jugendliche mit den tieren vorhatte, so habe ich das in den nachrichten erfahren. .
ev. ist das nur die entdeckung des alltäglichen inzwischen,wie kann so etwas in deutschland passieren: ich möchte sie fragen was sie davon halten gibt es irgendwelche kontrollen in diesem bereich im internet diesbezüglich?
nachdem der fortschriftt auch im negativen sinne voranschreitet und es inzwischen methoden der tierquälerei gibt die bei der letzten überprüfung des tierschutzgesetzes nicht vorstellbar waren müßte dies nicht einmal überprüft werden und gegebenenfalls neu angepasst werden?
hierzu noch die letzte frage: wäre es nicht zeit ein anderes strafmaß einzuführen? wenn in obigen fall, laut nachrichten wird gegen den verkäufer, den spediteur und den jugendlichen gegen verstoß des tierschutzgesetzes,ermittelt ist die frage : wäre eine eventuelle geldstrafe hierzu ausreichend?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau T.,

vielen Dank für Ihre weitere Nachricht auf Abgeordnetenwatch.

Der von Ihnen geschilderte Fall ist tragisch und verdeutlicht, dass das Internet den illegalen Handel mit Tieren stark begünstigt.

Da private Anbieter auf Internetplattformen nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, d. h. der Angabe von Namen und Anschrift, unterliegen, ist eine Rückverfolgbarkeit bei diesen nicht möglich. Anders verhält es sich bei den gewerbsmäßigen Anbietern, unter die auch Tierzüchter und -händler fallen. Für diese besteht nach dem Telemediengesetz die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

Allerdings wird die Einhaltung dieser Vorgabe von den für das Telemediengesetz zuständigen Vollzugsbehörden der Länder bislang kaum überwacht. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Länderbehörden auf hierauf noch einmal deutlich hingewiesen. Ferner führt das BMEL Gespräche mit den maßgeblichen Onlineplattformen, um die Möglichkeiten einer Einführung der Anbieterkennzeichnung auch für private Anbieter bzw. alternative Optionen der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit auszuloten.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

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