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Ralph Brinkhaus
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Frage von Heribert K. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Heribert K. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo Herr Brinkhaus,

soeben habe ich erfahren, dass das Bürgertelefon des BMAS von externen Dienstleistern betrieben wird. Ist das üblich? Ich hatte diverse Fragen zum § 12 TzBfG - Abrufarbeitsverhältnis. Der § 12 TzBfG ist eine Killer-Vorschrift u.a. für kleine Gastronomiebetriebe, aber auch für Geringverdiener. Sollten Anfragen am Bürgertelefon nicht von Mitarbeitern des zuständigen Ressort im Ministerium beantwortet werden? Das Ohr am Busen des Volkes? Wie ist nachzujustieren? Welche Infos dringen denn von den externen Dienstleistern an die Ministerien?

Killer-Vorschrift:
1. Ein Stammtisch mit 25 Personen reserviert für morgen Abend einen Tisch. Der Gastronom in Nöten - kein Personal. Er ruft bei seinen Aushilfen an und fragt um Hilfe für den Abend. Nach 12 TzBfG muss er das 4 Tage vorher machen und die Arbeitszeit muss vertraglich wöchentlich genau definiert werden. Die Aushilfskraft wird vielleicht alle 14 Tage einmal abgerufen. Hier drohen Phantomlohn und 300 Euro SV-Beiträge im Monat, wenn Arbeitszeit nicht genau definiert ist.

2. Gleiches gilt für den fränkischen Biergarten im Sommer - hier soll der Gastronom der Aushilfskraft vier Tage im Voraus sagen, wann die Sonne scheint und die Wochenarbeitszeit genau wöchentlich festlegen.

3. Der Nachbar, der vor meinem Büro Schnee schaufelt, darf auch nicht mehr als Minijobler bei mir arbeiten. Wann der Schnee fällt, weiß nur der liebe Gott - und der Nachbar benötigt höchstens 1-2 Stunden für die Arbeit.

4. Die Dame, die die Praxiswäsche einmal zum Ende eines Monats mit 4 Stunden Arbeitszeit wäscht - diese Dame muss immer Dienstags waschen und genau ihre Stunden aufzeichnen. Wehe, wenn diese Dame einmal am Freitag die Wäsche wäscht und das noch aufzeichnet - 300 Euro Sozialabgaben monatlich für die Dauer der Beschäftigung ...

Ich könnte die Liste endlos fortsetzen - kann man da nicht etwas tun? Kleine Betriebe können nur durch flexible Arbeitszeiten überleben - Geringverdiener benötigen den Hinzuverdienst.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Eingabe zum Teilzeit- und Befristungsrecht auf Abgeordnetenwatch.

Zum 1. Januar 2019 sind einige Regelungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) verändert worden. Hierzu zählt auch der Schutz von Arbeitnehmern, die Arbeit auf Abruf leisten. Hintergrund für die Neufassung des § 12 TzBfG war es, dieser Gruppe von Arbeitnehmern mehr Planungs- und Einkommenssicherheit zu geben.

Die von Ihnen kritisierte Regelung des § 12 Absatz 3 TzBfG n.F. (§ 12 Absatz 2 TzBfG a.F.), wonach der Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt, ist indes nicht neu.

Aus Arbeitgebersicht – insbesondere aus Perspektive der Gastronomie – kann ich Ihre Kritik nachvollziehen. Aufgabe des kodifizierten Arbeitsrechts ist es indes, einen guten Ausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen. Das ist mit § 12 Absatz 3 TzBfG in meinen Augen auch gelungen. Erlauben wir uns den Perspektivwechsel: Die von vielen Arbeitgebern geforderte stetige Abrufbereitschaft führt letztlich dazu, dass ein Arbeitnehmer keinerlei Planungssicherheit und Ruhezeiten hat. Wer im vergangenen Jahr im Biergarten kellnerte, hätte wohl von März bis Ende Oktober ohne einen einzigen freien Tag durcharbeiten können. Dies zu verhindern ist Aufgabe der Ankündigungsfrist.

Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer auf Abruf in der Regel dem Niedriglohnsektor angehören. Damit einher geht die schnelle Austauschbarkeit von ungelernten (Niedriglohn-)Kräften sowie die Angewiesenheit auf das (wenn auch geringe) Einkommen, um nicht in die Grundsicherung zu rutschen. Auch das führt zu einem Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dem § 12 Absatz 3 TzBfG entgegenwirkt.

Übrigens steht es dem Arbeitnehmer frei, die angebotene Tätigkeit trotz Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist aufzunehmen. Stimmt also Ihr Minijobber im Winter spontan zu, Schnee zu räumen, ist eine zulässige vertragliche Vereinbarung getroffen worden. Es ist also auch die erforderliche Flexibilität gewahrt, um in „Notlagen“ reagieren zu können.

Ihre Kritik am und Ihre Fragen zum Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales richten Sie bitte an dieses.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Brinkhaus

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