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Ralph Brinkhaus
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Frage von Peer H. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Peer H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 beinhaltet Neuregelungen des §4 Nr. 21 UStG, nach der weiterbildende und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ohne weitere Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind.

Mit diesem Privileg der Umsatzsteuerbefreiung möchte der Gesetzgeber Weiterbildungen kostengünstig machen und fördern, erreicht jedoch das Gegenteil.

Dabei wird übersehen, dass diese Fortbildungen von Unternehmen gebucht und bezahlt werden. Wir betreiben die Berliner Linux Akademie mit mehren Hundert Teilnehmern pro Jahr und haben fast ausschließlich (vorsteuerabzugsberechtigte) Geschäftskunden, die ihre Mitarbeiter bei uns qualifizieren lassen.

Das vermeindliche "Privileg" der Umsatzsteuerbefreitung würde für uns ab 1. Januar 2013 bedeuten:

*) Für die von uns eingekauften Vorleistungen (Hotelmiete, Werbungs- und Materialkosten, Anzeigenschaltungen, Technikeinkauf) geht der Vorsteuerabzug verloren. Wir werden damit dem Endverbraucher gleichgestellt und bezahlen als Unternehmen Umsatzsteuer. Dies mag u.U. sogar verfassungsrechtlich bedenklich sein.

*) Dieser Verlust des Vorsteuerabzugs würde bei uns existenzbedrohende Mehrbelastungen von ca. 100.000 EUR pro Jahr bedeuten.

*) Die am Ende plötzlich um 19% gestiegenen Einkaufskosten würden wir nun auf unsere Schulungspreise aufschlagen müssen, was ca. 10% Preissteigerung zur Folge hätte.

Der Gesetzgeber verteuert also Schulungsmaßnahmen und sorgt so dafür, dass es Arbeitnehmern zunehmend schwieriger wird, Bildungsnaßnahmen vom Arbeitgeber bewilligt zu bekommen.

Besser wäre es unserer Ansicht nach, in §4 Nr. 21 UStG eine Regelung zu schaffen, nach der ein Bildungsträger

*) freiwillig ("kann"-Regelung)
*) ggf. auf Antrag

die Umsatzsteuerprivilegierung für seine Schulungen in Anspruch nehmen kann, jenachdem, wie sein Kundenkreis aufgebaut ist.

Welche Position vertreten Sie in diesem Zusammenhang und auf welche Lösung dieser Probleme werden Sie im Ausschuß hinarbeiten?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heinlein,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie sprechen eine Regelung im Jahressteuergesetz 2013 an, mit der die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen neu geordnet wird.

Der Gesetzentwurf geht auf eine Initiative der Bundesregierung zurück. Unter anderem soll das Umsatzsteuergesetz so gefasst werden, dass die Leistungen von Bildungsanbietern generell umsatzsteuerbefreit sind. Auf das bisherige Erfordernis, wonach zunächst die zuständige Landesbehörde bescheinigen muss, dass der Anbieter ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet, wird verzichtet.

Im Gesetzentwurf ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Befreiung nicht für solche Leistungen gilt, die der reinen Freizeitgestaltung dienen.

Ziel der Maßnahmen der Bundesregierung ist insbesondere die Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union.

In den parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag hat sich gezeigt, dass Maßnahmen in diesem Bereich intensiver geprüft werden müssen, als es die für das Gesetzgebungsvorhaben vorgesehene Zeit zulässt. Die Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Berufszweige sind sorgfältig abzuwägen. Dies haben auch Ihre Ausführungen deutlich gemacht.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzpolitiker der Koalitionsfraktionen daher entschieden, die Regelung zu den Bildungsleistungen aus dem Jahressteuergesetz wieder herauszulösen. Das Jahressteuergesetz soll ohne diese Regelungen verabschiedet werden. Es bleibt daher beim geltenden Rechtszustand.

Erst wenn alle Aspekte ausgiebig geprüft sind, wird die Koalition zu gegebener Zeit neu über gesetzgeberische Maßnahmen entscheiden. Ich hoffe, dass wir hiermit für eine Lösung gesorgt haben, die in Ihrem Sinne ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ralph Brinkhaus

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