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Ralf Witzel
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Frage von Stefan B. •

Finden Sie, dass die Vorabpauschale aus dem Investmentsteuergesetz 2018 bei einem Basiszinssatz von 2,55% in 2023 noch angemessen ist?

Insbesondere für langfristige Anleger verringert die Vorabpauschale den Zinseszinseffekt. Des Weiteren werden nur nicht realisierte Gewinne besteuert, nicht realisierte Verluste dagegen werden nicht gegengerechnet.

ETF-Beispiel aus Wikipedia:
Wert der Anteile zum 1. Januar 2023: 20.000 €
Wert der Anteile zum 1. Januar 2024: 21.000 €
Wertsteigerung: 1.000 €
Basisertrag = 20.000 € x 2,55 % x 0,7 = 357,00 €
Resultierende Steuer: 0,26375 x (0,7 x 357,00 €) = 0,26375 x 249,90 € = 65,91 € Steuer.

Fallen die Anteile im Folgejahr wieder auf 20.000 €, dann hat man 65,91 € Steuern auf nicht realisierte Gewinne gezahlt die man auch nicht mehr realisieren kann. Mir ist bewusst, dass wenn die Kurse dann wieder steigen, beim Verkauf die vorabgezahlte Steuer gegengerechnet wird. Allerdings wird der Zinseszinseffekt massiv geschmälert. In den vorherigen Jahren, als der Basiszinssatz zwischen 0% und 0,87% lag, war dies noch zu verschmerzen. Haben wir jetzt nicht im Endeffekt eine Vermögenssteuer?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

 

ich danke Ihnen für Ihre Zuschrift. Da die von Ihnen thematisierten Inhalte meine landespolitische Arbeit nicht unmittelbar betreffen, habe ich mit der Bundespolitik und Experten Rücksprache zu diesem Fachthema gehalten und kann Ihnen folgendes mitteilen:

die Vermögensteuer im deutschen Steuerrecht, die derzeit nicht erhoben wird, ist eine Substanzsteuer auf das Reinvermögen eines Steuerpflichtigen. Das Investmentsteuergesetz zielt lediglich auf die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen ab.

Der Basiszins wird gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Die Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um den Basisertrag, reduziert um die Höhe der Ausschüttungen. Im Fall von ausschüttenden ETFs liegt die Vorabpauschale in der Regel bei null, da die Dividendenzahlungen im Normalfall höher sind als der Basisertrag. Eine negative Vorabpauschale ist nicht vorgesehen. Der Basisertrag ist der Maximalbetrag, der versteuert werden muss. Wenn keine Gewinne gemacht wurden, liegt er bei null.

Die gezahlte Vorabpauschale ist aber nicht für immer verloren. Wenn ETF-Anteile mit einem zu versteuernden Wertgewinn verkauft werden, wird die gezahlte Vorabpauschale für den jeweiligen ETF natürlich angerechnet und mindert den zu versteuernden Ertrag. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass für die gesamte Haltedauer thesaurierende und ausschüttende ETF steuerlich gleich behandelt werden.

Der Mechanismus der Teilfreistellung kommt noch hinzu. In einem bestimmten Umfang sind steuerlich zu erfassende Erträge steuerfrei, je nach Fondskategorie. Für Aktienfonds (definiert durch eine Aktienquote ab 51 Prozent) gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Die Freistellung greift bei der Vorabpauschale, bei der Besteuerung von Dividenden sowie bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die Ermittlung erfolgt hierbei wiederum durch die Depotbank.

Es ist richtig, dass durch den gestiegenen Basiszins im kommenden Jahr der Vorteil von thesaurierenden ETF, nämlich eine Steuerstundung, entfällt. Bei den persönlichen Anlageoptionen muss jeder für sich selbst abwägen. Es kann von Vorteil sein, heute schon Beträge zu realisieren, denn nur mit steuerlich relevanten Erträgen kann der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro ausgenutzt werden. Sofern der jährliche Sparerpauschbetrag mithilfe eines Freistellungsauftrags bei der Depotbank in Anspruch genommen wird und die maximal jährliche Höhe von 1.000 Euro nicht überschritten wird, fallen dementsprechend keine Steuern auf Kapitalerträge an.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Witzel, MdL

 

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