
(...) menschenverachtende oder verfassungsfeindliche Parolen rechtsextremistischer Personen. Deshalb wird auch im Vorfeld einer von Rechtsextremisten angemeldeten Versammlung geprüft, ob ein Verbot in Betracht kommt. Dabei muss die zuständige Behörde die verfassungsrechtlichen Maßstäbe anwenden, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrnehmung von Grundfreiheiten konkretisiert worden sind. (...)