Frage an Ralf Göbel von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Göbel,
Sie behaupten in Ihren Antworten zum WaffG immer wieder, dass die Ausnahmen ausreichend fixiert sind und die Bedeutung des Gesetztes eindeutig ist.
Ich möchte Ihnen beispielhaft einige Punkte nennen, die offensichtlich NICHT klar sind, weil verschiedene Abgeordnete hierzu widersprüchliche Aussagen treffen. Bitte stellen Sie klar, welche Auslegung richtig ist!
1. Sollen durch das Führungsverbot der Einhandmesser Messer-Attacken verhindert werden können?
- Frau Winkelmeier-Becker 23.06.: ja
- Herr Wieland 25.06.: nein
2. Darf man Einhandmesser auch für spontan auftretende, alltägliche Aufgaben führen, solange man damit nicht „grundlos hantiert“?
- Dr. Schäuble 09.04.: ja
- Herr Gunkel 02.07.: nein
3. Darf ein Wanderer ein großes feststehendes Messer führen?
- Dr. Schäuble 31.03.: ja
- Frau Fograscher 12.03.: nein
4. Ist auf dem Weg zu einem „berechtigten Interesse“ der Transport in einem geschlossenen Behältnis erforderlich?
- Frau Fograscher 07.04.: ja
- Herr Uhl 08.04.: nein
5. Dürfen die weiterhin ERLAUBTEN Springmesser auch weiterhin GEFÜHRT werden?
- Herr Gunkel 30.06.: ja
- Griefhahn 25.05.: nein
6. Zählen nur die explizit verbotenen Messer zu den „Hieb- und Stoßwaffen“ oder alle Messer, mit denen man theoretisch jemanden verletzen kann?
- Frau Griefhahn 29.05.: verbotene Messer
- Herr Gunkel 30.06.: alle Messer
Die Hinweise darauf, dass jeder Einzelfall nach dem Opportunitätsprinzip durch die Polizei beurteilt werden muss, bringt den gesetzestreuen Bürger, der ein Einhandmesser führen möchte, leider NICHT weiter! Wie mir ein befreundeter Polizist mitgeteilt hat, ist auch ihm und vielen seiner Kollegen die konkrete Bedeutung des Führungsverbotes für die Praxis noch NICHT klar!
Müssen Gesetze nicht klar und eindeutig formuliert werden, damit man sie befolgen kann? Wäre nicht z. B. ein ausnahmsloses Führungsverbot für ALLE Messer ab einer Klingenlänge von 8,5 cm („Taschenmesserprivileg“) eindeutiger und damit wirkungsvoller?
Mit freundlichem Gruß
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
wie ich bereits in meinen bisherigen Antworten zum neuen Waffenrecht ausgeführt habe, obliegt der Vollzug des WaffG, d.h. Gesetzesanwendung und- auslegung, den einzelnen Bundesländern. Als Bundesgesetzgeber haben wir eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Verbotsnorm gewählt. Das Führensverbot betrifft primär gewaltbereite Jugendliche und Heranwachsende in Ballungsgebieten und beeinträchtigt nicht Handwerker, Wanderer und Hobbywinzer, die ein Messer als nützliches Werkzeug mit sich führen. Bei den von Ihnen vorgetragenen Fragen handelt es sich in erster Linie um solche des Vollzuges. Soweit in der Praxis Abgrenzungsfragen geklärt und neben den bereits bestehenden weitere Fallgruppen für das berechtigte Führen bestimmter Messer gebildet werden sollten, ist dies den zuständigen Ländern zu überlassen. Es ist nachvollziehbar, dass nicht jeder Einzelfall gesetzlich geregelt werden kann und schon kleine Abweichungen des Sachverhaltes zu anderen rechtlichen Bewertungen führen können.
Im Übrigen möchte ich Sie auf Ihre zum Waffenrecht erhaltenen 32 Antworten verweisen, die allesamt in diesem Forum eingestellt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Göbel