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Frage von Walter G. •

Frage an Ralf Göbel von Walter G. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Göbel:

Sie
schreiben zum Thema "Verpflichtung zur Aufrüstung" im Lissabon-Vertrag:

"Dies ist im Vertragstext an keiner Stelle enthalten. Die Behauptung entbehrt auch jeglicher Grundlage. Sie wird gerne von generellen Europagegnern kolportiert und zeigt die unsachlichen Argumentationsweisen."

Ihre Aussage ist nicht richtig. In Artikel 28a Abs. 3 steht: "Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern." Was soll das sonst sein außer einer Verpflichtung zur Aufrüstung? Da steht "verpflichten sich", nicht "planen", "erwägen" oder "wollen sich bemühen". Was hat so eine Bestimmung überhaupt im EU-Recht zu suchen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Garten,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Meine Aussage bleibt richtig. Sie selbst bringen ja den Beweis. Dort steht „verbessern“ und nicht „aufrüsten“. Die Ausdrucksweise ist auch nicht sinngemäß als Aufrüstung zu interpretieren.

Wenn im Vertragstext stünde: Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, mindestens 20 % Ihres nationalen Haushaltes in den Bereich der Rüstung zu investieren, dann würde ich Ihnen zustimmen.

Eine Verbesserung bedeutet jedoch eine Effektivierung gerade im Bereich der Zusammenarbeit. Das Ziel ist eine gemeinsame Verteidigungspolitik zu ermöglichen, die die nationale Verteidigungspolitik ergänzt aber nicht ersetzt. Dies ist ein Ziel der politischen Entscheidungsträger in den europäischen Nationalstaaten, die ein Zusammenwachsen über den Bereich der Wirtschaft hinaus anstreben. Und dies wird - meines Erachtens zu Recht – im Vertrag von Lissabon festgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel