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Frage von Andreas G. •

Frage an Ralf Göbel von Andreas G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Göbel,
laut Entwurf des DNeuG werden die beitragspflichtigen Jahre in der Rentenversicherung nicht für die Rente mit 65 angerechnet. Das bedeutet, dass ein Beamter in der Regel nicht mit 65 in Pension gehen kann, obwohl er länger als 45 Jahre gearbeitet hat. Dies ist eine krasse Benachteiligung gegenüber Beschäftigten, die 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und mit 65 in Rente gehen können. Können Sie sich dafür einsetzen, dass Rentenbeitragsjahre für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden ?

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Grenzdörfer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Grenzdörfer,

da es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung um unterschiedliche Altersversorgungssysteme handelt, ist die von Ihnen vorgeschlagene Lösung nicht möglich.
Derjenige Beamte, der mit 65 bzw. 67 Jahren in den gesetzlichen Ruhestand tritt, hat ggf. zwei nebeneinander bestehende Ansprüche, die sich jeweils nach der Zahl der Beitragsjahre bzw. nach der Zahl der Dienstjahre als Beamter richten. Diese bisher schon geltende Rechtslage wird durch das DNeuG nicht verändert.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Göbel