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Ralf Göbel
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Frage von Henry B. •

Frage an Ralf Göbel von Henry B. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Göbel,

mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen zur angeblichen Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe nach dem Vertrag von Lissabon gelesen. Selbst wenn Sie den Vertragstext in seiner Gesamtheit gelesen haben, so haben sie die Zusammenhänge diesbezüglich scheinbar nicht begriffen. Unter unten stehendem Link finden Sie den ausführlichen Text der Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Ordinarius für Öffentliches Recht. Der relevante Passus steht auf Seite 217. Bitte nehmen Sie Stellung dazu!

Mit freundlichen Grüßen, Blumenthal

http://www.kaschachtschneider.de/Schriften/Dokumente-herunterladen/Schachtschn-Lissab-Klage.pdf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Blumenthal,

in seiner Antragsbegründung erklärt Herr Schachtschneider einen Artikel der Grundrechtecharta (Art. 2 Abs.2) einfach für nicht einschlägig und verweist auf die generelle Aufnahme der EMRK, da Ihm das anscheinend besser in seine Argumentation passt. Ich empfehle hierzu, meine Antwort zum Thema Todesstrafe nochmals genau zu lesen.
Im Übrigen, selbst wenn nach der EMRK die Todesstrafe möglich wäre, fände Sie auf Ebene der EU keine Anwendung wegen Art. 2 Abs.2 Grundrechtecharta. Dies ist aber nur hypothetisch von Relevanz. Ihnen scheint das Zusatzprotokoll 13 der EMRK nicht bekannt zu sein. Danach ist die Todesstrafe auch nach der EMRK abgeschafft: Lesen Sie bitte selbst nach: http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/187.htm

Nochmals: das Argument, die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe sei durch den Vertrag ermöglicht worden, ist an den Haaren herbeigezogen und juristisch nicht haltbar.

Freundliche Grüße

Ralf Göbel