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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Ralf Göbel von Wolfgang S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Göbel,

bei der Bundespolizei wurde für die Polizeibeamten des mittleren Dienstes ab dem 45. Lebensjahr und anderer Voraussetzungen die Möglichkeit des "begrenzten Praxisaufstieg" in den gehobenen Dienst eröffnet. Beim "begrenzten Praxisaufstieg" muss ein sechsmonatiger Lehrgang mit Prüfungen absolviert werden.

Nur der Bund leistet sich den Luxus seine Polizeibeamten sechs Monate aus dem normalen Dienstbetrieb zu nehmen. Diese Polizeibeamten fehlen an anderer Stelle.
Nach dem sechmonatigen Lehrgang kehren die Bundespolizisten wieder an ihre alte Dienststelle zurück und nehmen ihre ursprüngliche Tätigkeit auf. Führungspositionen werden durch Beamte mit uneingeschränkter Laufbahnenbefähigung bis zur Besoldungsstufe A 13 besetzt. Da stellt sich für mich die Frage, warum während des sechmonatigen begrenzten Praxisaufstiegs Führungslehre unterrichtet wird.

Bei der Landespolizei erfolgt ein prüfungs-/lehrgangsfreier Übergang/Aufstieg in den gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 11.
Schon in den 90-er Jahren hat die Unternehmensberatung Kienbaum für die Polizei eine zweigeteilte Laufbahn mit gehobenen und höheren Dienst gefordert, da die Tätigkeit der Polizei so anspruchsvoll ist.

Das Bundesland Hessen hat die zweigeteilte Laufbahn bereits seit Jahren eingeführt.

Bei einer Einführung des lehrgangs-/prüfungsfreien Praxisaufstieg bei der Bundespolizei, analog der Landespolizei, würde sofort Personal (Lehrgangsteilnehmer und Polizeibeamte die als Lehrpersonal eingesetzt sind) freigesetzt und viel Geld gespart.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Steinleitner

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Sehr geehrter Herr Steinleitner,

es ist richtig, dass für den begrenzten Praxisaufstieg ein sechsmonatiger Lehrgang mit Prüfungen absolviert werden muss. Nicht richtig ist hingegen, dass die entsprechenden Polizeibeamten an anderer Stelle fehlen. Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt in erster Linie durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn. Hinzu kommen Lehrgänge mit einer Dauer von 8 Wochen, die erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Sicherlich muss diese Zeit in der Dienststelle kompensiert werden. Die Dauer hält sich jedoch in vertretbaren Grenzen.

Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bereits vor erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens einen Dienstposten einer höheren Laufbahn wahrnehmen, werden sie in der Regel auch auf diesem Dienstposten weiter verwendet.

Ein prüfungs- und lehrgangsfreier Aufstieg erfolgt nicht in allen Ländern. Die einzelnen Regelungen der Länder und die Auswirkung auf die dienstliche Qualifikation der entsprechenden Beamten kann ich daher nicht bewerten.

Bei der Bundespolizei ist die Einführung eines prüfungsfreien Aufstiegs nicht beabsichtigt. In jeder Laufbahngruppe müssen anforderungsgerecht ausgebildete Polizisten beschäftigt werde. Tätigkeiten einer höheren Laufbahn erfordern eine entsprechende Qualifikation, die nachgewiesen werden muss.

Freundliche Grüße
Ralf Göbel