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Ralf Brauksiepe
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Frage von Maximilian S. •

Frage an Ralf Brauksiepe von Maximilian S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Brauksiepe,

als Mitglied des Deutschen Bundestages haben Sie am kommenden Mittwoch (12.11.2008) eine Entscheidung über die Umsetzung der zur Debatte stehenden "BKA-Novelle" zu treffen.

Eine Umsetzung der Novelle würde dem Bundeskriminalamt weitreichende exekutive Befugnisse zusprechen, darunter auch Befugnisse zu geheimen Ermittlungsmaßnahmen wie der Installation von Wanzen und Kameras in Wohnungen nicht verdächtiger "Kontaktpersonen" oder der heimlichen Installation von Überwachungsprogrammen auf Computersystemen, inklusive der Möglichkeit einer Berufung auf "Gefahr im Verzug". Bürger sollen verpflichtet werden, über verdächtige Personen Auskunft zu erteilen, auch Journalisten erführen davor keinen Schutz. Eine Kontrolle der Überwachungsdaten durch eine dritte Instanz würde nicht erfolgen. Die Erwägung, ob die Überwachung den besonders schützenswerten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt, soll von Mitarbeitern des BKA sowie der/dem Datenschutzbeauftragten der Behörde vorgenommen werden. Eine Löschungsfrist der so gewonnenen Daten ist nicht vorgesehen, eine Weitergabe der Daten an andere Behörden, öffentliche Stellen und Geheimdienste wäre rechtmäßig.

Wie beurteilen Sie die Novelle in Hinblick auf den Polizeibrief vom 14.04.1949, dem zufolge das BKA nur die Koordinierung der Verbrechensbekämpfung übernehmen darf und somit keine exekutiven Befugnisse inne hat?

Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit der Novelle in Hinblick darauf, dass bisherige terroristische Bedrohungen durch Polizeiarbeit der einzelnen Länder erfolgreich abgewendet werden konnten?

Wie beurteilen Sie die Verfassungsmäßigkeit der Novelle? Ist sie mit den Grundrechten auf Pressefreiheit und - jeweils auch in Bezug auf nicht verdächtige "Kontaktpersonen" - mit dem Fernmeldegeheimnis und der Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar?

Mit freundlichen Grüßen!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Stahlberg,

ich danke Ihnen herzlich für Ihr Schreiben hinsichtlich der BKA-Novelle, die der Deutsche Bundestag am 12. November verabschiedet hat.

Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Gesetz zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus zur Umsetzung der Föderalismusreform. Es wird daher grundsätzlich auf einen sehr eng begrenzten Personenkreis - die terroristischen TOP-Gefährder - anwendbar sein. Der überwiegende Teil der Bevölkerung ist überhaupt nicht betroffen. Das Gesetz dient allein der Abwehr terroristischer Gefahren zum Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie Leib oder Leben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dadurch gewahrt, dass jede Maßnahme einer jeweils eigenen Eingriffsschwelle unterworfen wird, die auf die jeweilige Schwere des Grundrechtseingriffs abgestimmt ist.

Die Online Durchsuchung ist vom Bundesverfassungsgericht unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen als zulässig erachtet worden. Das Gesetz berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und vollzieht sie - insbesondere für den Bereich der Online Durchsuchung - nach. Für die Maßnahmen der Quellen-TKÜ gilt dies in gleichem Maße. Die akustische und optische Wohnraumüberwa-chung zum Zweck der Gefahrenabwehr ist vom Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 13 Abs. 4 GG).

Die richterliche Anordnung ist bei allen Maßnahmen, die das Gesetz beinhaltet, als Regel vorgeschrieben. Lediglich in Eilfällen, die nach der Rechtsprechung besonders engen Kriterien unterliegen, erfolgt die Anordnung durch den Präsidenten des BKA, wobei die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilfallregelungen - zuletzt in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung - als rechtmäßig erachtet.

Regelungen, die auch Kontakt- und Begleitpersonen einer Abhörmaßnahme unter-werfen und damit der Regelung nach § 20h BKAG, Abs. 1, Satz 1, Buchstabe c vergleichbar sind, gibt es bereits in Polizeigesetzen der vieler Bundesländer. Insofern handelt es sich nicht um eine neue Qualität des Eingriffs.

Die Ausführungen verdeutlichen, dass ich Ihre Kritik an dem Gesetz nicht teile. Ich halte im Gegenteil die beschlossenen Regelungen im Grundsatz für richtig und angemessen, um unser Land vor den bestehenden terroristischen Bedrohungen zu schützen. Insofern habe ich im Rahmen der namentlichen Abstimmung im Deutschen Bundestag auch für das Gesetz votiert.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Brauksiepe