Frage an Ralf Brauksiepe von Volker H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Brauksiepe,
Zitat aus Ihrer Antwort vom 26. November 2007 auf die Frage von Herrn J. Holdefleiß vom 16.11.2007:
"Diese Regelung hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung von April 1997 für verfassungsmäßig und damit für ausreichend gehalten."
Ich versuche seit über vier Jahren herauszufinden worin die Rechtmäßigkeit der mißbräuchlichen Anwendung des RÜG gegenüber Personen begründet ist, die bereits Jahre/Jahrzehnte Bürger der Bundesrepublik sind.
Meines Wissens wurde noch nie über eine Klage eines ehemaligen DDR-Übersiedlers über die nachträgliche Aberkennung von Rentenanwartschaften vor dem Bundessozialgericht verhandelt.
Das immer wieder zitierte Urteil des BSG vom 29.07.1997 - 4 RA56/95 - kann es nicht sein. Da wollte jemand, vor 1937 geboren, zur FRG-Rente noch zusätzlich Leistungen aus der FZR erhalten.
Nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Herrn Franz Thönnes, vom 09.07.2004 gibt es bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen, die die Rechtmäßigkeit des praktizierten Verfahrens bestätigen.
Auf welches Urteil vom April 1997 begründet sich Ihre Meinung?
Mit freundlichen Grüßen
Volker Hilgert
(der als Betrogener kein Verständnis für den Betrug aufbringt)
Sehr geehrter Herr Hilgert,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. November 2007 zur Altersversorgung ehemaliger DDR-Flüchtlinge. In der Tat handelt es sich bei dem zitierten Urteil des Bundessozialgerichts um jenes vom 29. Juli 1997 (Az.4 RA 56/95). Auch wenn der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt in Einzelaspekten anders ist, so ist dieses Urteil auch in den von Ihnen genannten Fällen einschlägig.
Gesetzgeberischen Handlungsbedarf kann ich insofern derzeit nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Brauksiepe