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Ralf Brauksiepe
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Frage von Gerald H. •

Frage an Ralf Brauksiepe von Gerald H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Brauksiepe,

der WDR gibt Ihre Meinung zur Erhöhung der Regelleistung für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt wie folgt wieder:

„Der sozialpoltische Sprecher der CDU/CSU Fraktion, Brauksiepe, nannte die Forderung im WDR Radio populistisch. Die Höhe der Hartz-Vier-Leistungen sei an die Höhe der Renten gekoppelt und Mehrausgaben für alle Gruppen seien nicht finanzierbar.“
http://www.wdr.de/radio/home/nachrichten/chronol.phtml?datum=2007-07-31&tag=31&monat=6&jahr=2007&seite=2&block=1

Wie Ihnen sicherlich bekannt soll die Höhe der Regelleistung das Existenzminimum abdecken. Daraus folgt, dass diese jederzeit mindestens so hoch sein muss, dass die existentiell benötigten Güter (insbesondere Lebensmittel) erworben werden können. Nun wurde bereits bei der Einführung des SGB II die Regelleistung so festgelegt, dass nicht mehr als das Existenzminimum gedeckt war.

Frage: Sind Sie der Meinung, dass die minimale Erhöhung der Regelleistung durch die Kopplung an die Rente den Kaufkraftverlust durch die Erhöhung der Verbraucherpreise seit der Einführung des SGB II ausgleicht?

Mit freundlichen Grüßen,

Gerald Huber

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Huber,

vielen Dank für Ihre e-Mail, die ich über das Portal www.abgeordnetenwatch.de erhalten habe. Gern beantworte ich Ihre Frage bezüglich der Berechnung des Regelsatzes für die Grundsicherung.

Mit dem Regelsatz, der heute 347 Euro beträgt, sollen alle Bedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt werden. Die Kosten für Wohnraum und Heizung sind nicht im Regelsatz enthalten, sondern werden vom Staat gesondert getragen. Nach heutiger Rechtslage bemisst sich der Regelsatz nach der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese Stichprobe, für die etwa 75.000 Haushalte befragt werden, wird derzeit alle 5 Jahre erhoben, die nächste Erhebung erfolgt im Jahr 2008. Bei der Ermittlung der Höhe des Regelsatzes orientiert man sich nicht an der Grundgesamtheit aller Haushalte, sondern legt dafür das Ausgabeverhalten des unteren Einkommens-Fünftels zu Grunde. Ausgenommen sind all jener Haushalte, die Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe bekommen.

Nach dieser Methode wurde der Regelsatz im Jahr 2003 in einer Höhe von 345 Euro festgelegt. In den Jahren zwischen der EVS erfolgt eine Anpassung in Höhe der Rentensteigerungen. In diesem Jahr stiegen die Renten um 0,54%, so dass der Regelsatz entsprechend auf 347 Euro angehoben wurde.

Würde man sich bei der jährlichen Anpassung des Regelsatzes an der Inflationsrate bzw. einem Verbraucherpreisindex orientieren, so hätte dies z.B. in den vergangenen Jahren zur Konsequenz gehabt, dass der Regelsatz der Grundsicherung jährlich gestiegen wäre, während die Renten insbesondere aufgrund der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht erhöht worden sind. Während also den Rentnern Reallohnverluste zugemutet wurden, wäre das bei Grundsicherungsbeziehern nicht der Fall gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Höhe der gesetzlichen Rente nicht zuletzt nach der Leistung im zurückliegenden Erwerbsleben bemisst, ergäbe sich bei einem Abrücken vom jetzigen System eine sozialpolitische Schieflage. Zudem muss beachtet werden, dass sich jede Erhöhung des Regelsatzes sowohl auf den Bundeshaushalt als auch auf die Arbeitsanreize der betroffenen Menschen unmittelbar auswirkt. Insofern halte ich das jetzige Verfahren, die jährliche Anpassung des Regelsatzes anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rente vorzunehmen, insgesamt für eine im Grundsatz durchaus vernünftige Lösung. Die vom Gesetzgeber festgestellte Höhe des Regelsatzes und das Verfahren wurden überdies vom Bundessozialgericht (Az. B 11b AS 1/06 R) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt.

Ungeachtet dessen sind Modifizierungen des jetzigen Verfahrens durchaus vorstellbar. Eine Möglichkeit könnte z.B. darin bestehen, über eine Verkürzung des Intervalls nachzudenken, in dem die EVS durchgeführt wird. Die vom Bundesarbeitsminister Franz Müntefering angekündigte Überprüfung des jetzigen Verfahrens kann u.U. wichtige Hinweise in diesem Zusammenhang bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ralf Brauksiepe