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Frage von Teja W. •

Frage an Rainer Wieland von Teja W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Rainer Wieland,

meine Frage bezieht sich auf das GG. Da es aber dafür keinen Thementhread gibt poste ich in Inneres und Justiz da dies meiner Frage am nächsten steht.

Ist es rechtens, in einem bestehenden Gesetz einen Artikel einfach ersatzlos zu streichen und stattdessen einen anderen Artikel neu einzufügen wenn dieser an derselben Position des alten steht, sodass die Gesetzeshistorie nicht erhalten bleibt?

Beispiel: Man hat einfach den kompletten Text von Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entfernt und einen vollständig anderen Inhalt eingefügt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Weise,

rechtlich ist das kein Problem. Es ist möglich, nicht nur im Grundgesetz einen Artikel, sondern auch in einem einfachen Gesetz (zum Beispiel dem BGB) einen Paragrafen bei der Gelegenheit der Streichung gleich zu ersetzen. Eine aktuelle Ausgabe eines Gesetzes bildet somit immer den gegenwärtigen Rechtsstand ab. Um dennoch nachverfolgen zu können, wie sich das Grundgesetz über die Zeit entwickelt hat, finden Sie normalerweise am Ende des Gesetzestextes eine Übersicht, aus der Sie entnehmen können, welche Artikel des Grundgesetzes wann und in welcher Form geändert wurden.

Oft findet sich an der Stelle gestrichener Paragrafen oder Artikel in der veröffentlichten Fassung eines Gesetzes lange der Vermerk "aufgehoben". Diese "Lücken" können dann im Zuge einer Neubekanntmachung einer Rechtsnorm komplett neu durchnummeriert werden. Dies gilt übrigens auch für neu eingefügte Artikel oder Paragrafen zwischen bestehende mit Kleinbuchstaben (601a, 601b etc.).

Da gegen eine Neubekannmachung regelmäßig das Interesse spricht, dass die "alten" Nummern ja in Schriftsätzen, Bescheiden, Kommentaren und Gerichtsentscheidungen zitiert worden waren, muss eine solche Maßnahme jeweils sorgfältig erwogen werden. Ob der Gesetzgeber den "freiwerdenden" Platz "alter" Normen unmittelbar mit einer neuen Norm füllt, obliegt seiner Entscheidung. Dass damit oft auch Praktikabilitätserwägungen oder gar Geschmacksfragen verbunden sein können, dürfte auf der Hand liegen. Rechtlich jedenfalls ist das von Ihnen angesprochene Vorgehen nicht zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Rainer Wieland