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Frage von stefan N. •

Frage an Rainer Wieland von stefan N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wieland

in einigen Bundesländern wurden nun Studiengebühren eingeführt.
Man kann dazu stehen wie man will, aber:

Die BRD hat 1973 den UN Sozialpakt ratifiziert.

Darin steht in §13 Abs 2C: ...das der Hochschuluntericht durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jederman( nach Befähigung) zugänglich gemacht werden muss.

Ich sehe darin einen Widerspruch.

Mich würde interessieren wie Sie das als RA sehen.
"Pacta sunt servanda" oder nicht ?

Ich würde mich über ein kurzes Statement freuen.

mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Stefan Notter

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Notter,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Dezember 2007 bezüglich der Einführung von Studiengebühren und der Vereinbarkeit mit dem UN-Sozialpakt.

Eingangs ist es mir wichtig, anzumerken, dass die Zuständigkeit im Wesentlichen bei den Mitgliedstaaten - in Deutschland bei den Bundesländern - liegt. Im Bereich der Bildungs- und Hochschulpolitik leistet die Europäische Union lediglich unterstützende Maßnahmen.

Einige Klagen gegen die Studiengebühren unter Berufung auf den UN-Sozialpakt wurden bereits eingereicht, so auch im folgenden Fall in Nordrhein-Westfalen:

In einem Musterprozess der Vertreter der Studierendenschaft der Universität Paderborn wurde vom Verwaltungsgericht Minden erklärt, dass das Landesgesetz nicht gegen ein höherrangiges Gesetz verstoße und somit die Einführung von Studiengebühren nicht rechtswidrig sei (AZ 9 K 3614/06).

Ich erlaube mir, aus einer Pressemitteilung des VG Minden zu zitieren:

"Die Erhebung von Studiengebühren sei demnach zulässig, wenn jeder gleichermaßen, unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft entsprechend seiner Fähigkeiten die Möglichkeit habe, ein Hochschulstudium zu absolvieren; vom Gesetzgeber werde auf dieser Basis eine Prognoseentscheidung verlangt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe mit dem Darlehensanspruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darlehensrückzahlung und der Begrenzung der Rückzahlungssumme auf 10.000,00 EUR einen hinreichend chancengleichen Hochschulzugang ermöglicht. Gerade dadurch, dass auch ein zurückzuzahlendes Bundesausbildungsförderungsdarlehen bei der Rückzahlungsbegrenzung auf 10.000,00 EUR zu berücksichtigen sei, werde eine Vielzahl einkommensschwacher Studierender im Endeffekt keine Studienbeiträge zu zahlen haben."

In einfachen Worten zusammengefasst stellt das VG klar, dass es nach seiner Auffassung beim UN-Sozialpakt vorrangig um einen chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium geht. Solange folglich sozial schwache Menschen nicht unzumutbar belastet werden und ihnen deshalb der Hochschulzugang verwehrt bleibt, seien Studiengebühren demnach zulässig, so die Argumentation der Richter.

Die Absicht des UN-Sozialpaktes liegt in einem chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium. Durch finanzielle Mittel wie das BAFÖG, öffentlich geförderte Darlehen der Förderbanken wie der Bundesbildungskredit sowie öffentlich geförderte Stipendien der (politischen) Stiftungen wird auch einkommensschwächeren Studenten dieser Zugang nicht verwehrt.

Auch in Baden-Württemberg und in Hessen werden momentan eingereichte Klagen bearbeitet. Wie die Richter in diesen Fällen entscheiden werden, bleibt abzuwarten. Solange sich keine klare Benachteiligung von einkommensschwächeren Studenten herauskristallisiert, so wird diese Regelung vermutlich weiter bestehen bleiben.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rainer Wieland