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Frage von Hans-Peter L. •

Frage an Rainer Wieland von Hans-Peter L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wieland,

ich bin schon seit 14 Jahren intensiver Autor und vor allem auch Fotograf in der Wikipedia. Das in der nächsten Woche zur Abstimmung stehende Gesetz insbesondere mit dem Upload-Filter schränkt m.E. ganz erheblich meine Arbeit und die vieler Tausend Wikipedia-Autoren ein. Bitte stimmen Sie gegen dieses Gesetz und lassen auch weiterhin freies Wissen im Internet zu.
Danke

Mit freundlichen Grüßen
Peter L.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch und für Ihre Anmerkungen zur geplanten Reform des Urheberrechts. Zur Beantwortung Ihrer Anfrage erlaube ich mir zwei Hinweise.

Zum einen finden Sie auf meiner Homepage eine ausführliche Stellungnahme von mir zum Thema der Reform des europäischen Urheberrechts. Der Text wurde noch vor der Abstimmung des Textes im Plenum veröffentlicht, greift jedoch wichtige Punkte auf: https://www.mdep.de/index.php/Aktuell/311.html

Zum anderen möchte ich Sie auf die Stellungnahme des für die Reform unmittelbar verantwortlichen Berichterstatters, meines geschätzten Kollegen Axel Voss hinweisen. Darin werden viele Ihrer Bedenken im Detail aufgegriffen:

„Leider gehen Sie von Annahmen aus, die gerne gestreut werden, um den dringenden Reformprozess für das Urheberrecht zu unterminieren und die diejenigen, die kreative Leistungen erbringen oder dafür wirtschaftlich/strukturell verantwortlich sind, um ihre faire Vergütung bringen wollen. Ich glaube, es kann nicht Ihre Absicht sein, diese Ausbeutungsmentalität großer Plattformen weiter unterstützen zu wollen.

Was genau wollen Sie den 15.000 arbeitslos gewordenen Journalisten (Zahl aus dem Jahr 2013) antworten oder den Künstlern, die von ihrer kreativen Arbeit nicht mehr leben können, weil ihre Kreativleistungen nicht angemessen vergütet werden. Wie genau wollen Sie eine unabhängige Presse in unserer Demokratie aufrechterhalten, wenn nur andere von deren Presseerzeugnissen profitieren.

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die großen Internetplattformen weiterhin bei ihrer Kampagne zu unterstützen und die europäische Kreativindustrie in deren Abhängigkeit zu treiben. Das ist genau das, was die Kollegin im Europäischen Parlament, Julia Reda, zusammen mit Internetplattformen auch versucht: die Interessen dieser Internetplattformen über die Interessen der Kreativschaffenden zu stellen. Dabei werden all die Klischees von „Zensur“, „Filter“ und „Link-Steuer“ bedient, die angeblich das Internet zum Zusammenbruch und die öffentliche Meinung und die kreative Netzkultur zum Erliegen bringen.

Keiner - und wirklich absolut KEINER - im Europäischen Parlament will eine „Zensur“, „Filter“, „Link-Steuer“ oder die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit, wie dies plakativ gern unterstellt wird. Und es ergibt sich auch nicht aus den zugrundeliegenden Kompromissen. Wer etwas Anderes behauptet, verbreitet bewusst Falschinformationen und dies auch noch im wirtschaftlichen Interesse und zur Unterstützung der großen Internetplattformen.

Was wir wollen, ist eine faire Vergütung der Urheber auch in einem digitalen Zeitalter und eine faire Vergütung derer, die die Verbreitung dieser geschützten Leistung wirtschaftlich und strukturell absichern.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch gerne noch einmal darauf hinweisen, dass das geistige Eigentum grundrechtlich geschützt ist. Mit anderen Worten: die Meinungsfreiheit gilt nicht dort, wo die Grundrechte anderer verletzt werden, d.h. Urheberrechtsverletzungen sind natürlich nicht von der Meinungsfreiheit geschützt und in diesem Fall muss eine Abwägung zwischen beiden Grundrechten stattfinden.

Der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und die Förderung eines breiteren Zugangs zu Werken sind die Säulen der wirtschaftlichen Nutzung des Internets und Grundlagen der digitalen Wirtschaft der EU. Doch gerade dort sind immer mehr urheberrechtlich geschützte Werke illegal und ohne Genehmigung der Rechteinhaber erhältlich. Das ist ein Problem!

Zu Artikel 11:

Artikel 11 führt KEINE Link-Steuer ein. Die private Nutzung von Hyperlinks bleibt völlig kostenfrei, denn diese ist von dem Leistungsschutzrecht des Art. 11 ausgenommen. Es ist somit völlig falsch, von einer Link-Steuer zu sprechen. Ich kann daher auch nicht erkennen, wie Sie bei der privaten Nutzung Nachteile haben sollten.

Ausschließlich für die kommerzielle Verwendung können Presseverleger eine Vergütung verlangen. Das halte ich auch für absolut gerechtfertigt. Die Presseverleger tragen die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Inhalte und müssen daher auch entsprechend gestärkt werden. Dies nicht zuletzt um den Qualitätsjournalismus zu stärken. Es werden ihre Inhalte genutzt, also müssen auch sie eine Vergütung verlangen können.

Auch die Möglichkeit sich über verschiedene Nachrichtenquellen zu informieren, wird überhaupt nicht eingeschränkt, es ist nämlich weder Teil des Art. 11 noch kann das Verlegerrecht logischerweise überhaupt solche Konsequenzen erzeugen, noch wäre der politische Wille dafür da, denn: eine vielfältige Presselandschaft stellt ein hohes gesellschaftliches Gut dar.

Zu Artikel 13:

Wir wollen mit Art. 13 erreichen, dass die Plattformen, die ihre Geschäftsmodelle auf der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten aufgebaut haben, für diese auch bezahlen. Wir verlangen daher eine Lizenzpflicht, so dass die Rechteinhaber, nämlich die Künstler, auch fair für ihre Leistung entlohnt werden. Es ist nicht akzeptabel, dass große Plattformen deren Werke veröffentlichen, riesige Gewinne erzielen und diejenigen, die die Werke erarbeitet haben, nichts erhalten. So ist es jedoch momentan. Die Künstler gehen weitgehend leer aus!

Unsere Prämissen sind deshalb:

1) dass die Plattformen mehr Verantwortung für die urheberrechtlich geschützten Inhalte auf ihren Plattformen übernehmen und

2) Urheberrechtsverletzungen von Beginn an, soweit es möglich ist, vermeiden.

Hierzu haben wir die Plattformen definiert, die unter den Art. 13 fallen sollen. Danach sind nur Plattformen betroffen, deren Zweck es ist, von ihren Nutzern hochgeladene urheberrechtlich geschützte Werke zu speichern und diese anderen wieder öffentlich zugänglich zu machen. Wenn die Plattformen diese Inhalte dann auch noch entsprechend organisatorisch optimieren, kann man nach der EuGH-Rechtsprechung davon ausgehen, dass sie um den urheberrechtlichen Schutz ihrer Inhalte wissen.

Mit anderen Worten, der Großteil der im Internet existierenden Plattformen fällt gar nicht unter den Art. 13. Und dies selbst dann nicht, wenn sich doch einmal ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Plattform befinden würde. Dieses müsste dann entsprechend nach dem derzeitig existierenden Recht beurteilt werden, welches durch Art. 13 nicht verändert wird.

Die Sorge z.B. um Online-Enzyklopädien, wie Wikipedia, ist völlig unbegründet, da diese aus dem Anwendungsbereich des Art. 13 explizit ausgenommen sind.

Um den Schutz der urheberrechtlichen Werke zu gewährleisten, sollen die Plattformen aufgrund der Informationen, die die Rechteinhaber zur Verfügung stellen müssen, sicherstellen, dass die Plattformen erkennen können, dass es sich um ein geschütztes Werk handelt. Hierfür wird Erkennungssoftware eingesetzt, die seit ca. 10 Jahren bereits existiert und zum Beispiel von Youtube auf freiwilliger Basis eingesetzt wird (ohne dass es bis heute eine Anti-Zensur-Kampagne ausgelöst hat).

Da die Software nur auf Grundlage der von den Rechteinhabern zur Verfügung gestellten Informationen arbeitet, können denklogisch auch nur deren urheberrechtlich geschützte Werke erkannt werden. Die Maßnahmen, die die Plattformen hier also ergreifen sollen, um Urheberrechtsverletzungen zu erkennen, müssen natürlich ohne Frage in Einklang mit Grundrechten stehen.

Hier die wesentlichen Richtigstellungen der falsch im Umlauf kreisenden Behaputungen:

1) Dort, wo Plattformen lizenzieren, wird kein Upload verhindert.

2) Dort, wo Rechteinhaber keine Informationen zur Verfügung stellen, wird kein Upload verhindert.

3) Dort, wo Inhalte hochgeladen werden, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, wird kein Upload verhindert.

4) Dort wo jemand eigene urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Plattformen hoch lädt oder hochladen lässt, wird kein Upload verhindert.

5) Artikel 13 lässt auch wie bisher die sog. Memes im Hinblick auf die Parodie- oder Zitatfreiheit zu. Es ist somit völlig maßlos, ungerechtfertigt, überzogen, sachlich falsch und gelogen von „Filtern aller Inhalte“, „Upload-Blockern“ oder gar von einer „Zensur“ zu sprechen. Das ist im Übrigen auch völlig verantwortungslos!

Wenn es nun dennoch zu einer ungerechtfertigten Verhinderung des Uploads käme, dann müssen die Plattformen ein Verfahren anbieten, dass die Rechte klärt bzw. Beschwerden zügig bearbeitet. Die jeweilige Entscheidung der Plattform darüber, einen Upload zuzulassen oder nicht, kann darüber hinaus noch gerichtlich überprüft werden. Es wird also wirklich jedem Beteiligten und jeder Seite Sorge getragen. Eine Unverhältnismäßigkeit kann ich hier nicht erkennen.

Wir als EVP-Fraktion versuchen, die Interessen sowohl der Urheber als auch der Verbraucher zu schützen, in dem die Tragfähigkeit und die Vielfalt der europäischen Kreativ- und Kulturwirtschaft erhalten werden. In Art. 11 und 13 kommt diese Balance zum Ausdruck.

Mit freundlichen Grüßen
Axel Voss"

Mit freundlichen Grüßen,
Rainer Wieland

Anmerkung der Redaktion
Herr Wieland hat auf die Frage am 14.11.18 geantwortet. Aufgrund eines technischen Fehlers von abgeordnetenwatch.de wurde diese Antwort jedoch nicht eingestellt. Für die entstandenen Umstände möchten wir uns bei Herrn Wieland sowie beim Fragesteller Herr Lamerz in aller Form entschuldigen.