Frage an Rainer Wieland von Julie J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Wieland,
Die EU-Grundrechtecharta gibt jedem Bürger das Recht, sich mit einer Petition an das Europäische Parlament zu wenden. Das oberste EU-Gericht, der Gerichtshof der Europäischen Union, befasst sich derzeit zum ersten Mal mit der Bedeutung dieses Rechts. Kürzlich hat dazu der Generalanwalt seine Stellungnahme abgegeben. Nach seiner Auffassung sind Entscheidungen des Petitionsausschusses des Parlaments gerichtlich nicht anfechtbar.
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-07/cp140107de.pdf
Bislang hat das Gericht der Europäischen Union in erster Instanz stets geurteilt, Entscheidungen des Petitionsausschusses seien immer dann gerichtlich überprüfbar, wenn eine Petition vom Ausschuss für unzulässig erklärt wurde und der Ausschuss sich daher inhaltlich damit nicht befasst hat. Im Streitfall vor dem Gerichtshof geht es um eine für zulässig erklärte Petition, die aber offenbar wie eine unzulässige Petition behandelt wurde: Dem Kläger war ohne Angabe von Gründen mitgeteilt worden, der Ausschuss könne sich mit dem Inhalt seiner Petition nicht befassen.
1. Halten Sie die Auffassung des Generalanwalts für richtig, dass Entscheidungen des Petitionsausschusses grundsätzlich nicht vor Gericht anfechtbar sein sollten?
2. Falls ja, wie beurteilen Sie dann das Risiko, dass das EU-Petitionsrecht künftig von den Bürgern als Mogelpackung wahrgenommen wird? Es wird ihnen scheinbar ein Recht gewährt, aber wenn sie es einklagen wollen, entdecken sie, dass dies unzulässig ist.
3. Welche Anweisungen hat der Rechtsdienst des Parlaments in dieser Angelegenheit? Unterstützt er die Position des Generalanwalts?