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Rainer Kraft
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Frage von Sami A. •

Frage an Rainer Kraft von Sami A. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Kraft,

da Sie Abgeordneter eines bayerischen Wahlkreises sind und ich leidliche Erfahrungen an bayerischen Gerichten (FG Amberg und OLG Nürnberg) hinsichtlich der familienrechtlichen Situation sammeln konnte, interessiert mich Ihre Haltung zu zwei familienrechtlichen Themen besonders.

1. Strafbarkeit von Umgangsboykott
In Frankreich wird Umgangsboykott strafrechtlich verfolgt (Code Pénal Article 227-5). In Deutschland hingegen, kann man mit § 1684 (2) BGB als Grundlage nur zivilrechtlich dagegen angehen. In der Praxis ist es allerdings so, daß der anzeigende Part in familienrechtlichen Fällen den Ruf eines Querulanten bekommt, was den Paragraphen somit überflüssig macht. Meiner Meinung nach ist dies ein Indikator dafür, daß in diesem Aspekt die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern vom französischen Staat als schützenswerter angesehen wird, als es der deutsche Staat tut.
Wie stehen Sie zu einer Einführung eines solchen strafgesetzlichen Paragraphen? Würden Sie selber einen solchen Gesetzesantrag vorbringen?

2. Automatische geteilte Sorge ab Geburt für unverheiratete Paare
Die Sorgerechtsregelung bei unverheirateten Paaren ist für Männer sehr nachteilhaft. Männer sind in der Regel vom Wohlwollen der Mutter abhängig, ohne Einverständnis der Mutter ist die Erlangung der geteilten Sorge nicht möglich. Ich sehe darin weder die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verwirklicht (Art. 3 (2) GG), noch sehe ich darin, daß andere Modelle des Zusammenlebens respektiert werden. Dabei ist es ausdrücklich im Koalitionsvertrag festgehalten, daß kein Familienmodell vorgeschrieben wird (siehe Seite 19 des Koalitionsvertrags).
Welch enorme Auswirkung diese gesetzliche Schieflage hat, wird durch den bekannten und skandalösen Fall Görgülü deutlich.
Darüberhinaus ist in Frankreich die gemeinsame Sorge ab Geburt bereits jetzt Realität.
Wie stehen Sie zur geteilten Sorge ab Geburt des Kindes bei unverheirateten Paaren?

Mit freundlichen Grüßen,

S. A.

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Zu 1.: Die Strafbarkeit der Verletzung von §1684 BGB wäre begrüßenswert. Dies gilt allerdings nicht nur für Absatz (2) sondern dann für den gesamten Paragraphen, inklusive der von den zuständigen Behörden verhängten Einschränkungen des §1684 höchst selbst. Dennoch bin ich nicht der Meinung, dass Frankreich die Eltern-Kind Beziehung als schützenswerter ansieht, als Deutschland. Einen solchen Gesetzentwurf würde ich als nicht Mitglied im Ausschuß für Familien, Senioren, Frauen und Jugend nicht selbst vorbringen aber ich werde die Thematik meinen Kollegen in eben diesem Ausschß zur Kenntnis bringen.

ZU 2.: Das Hauptaugenmerk muß auf dem Wohl des Kindes liegen. Dieses muß Vorrang vor der Selbstverwirklichung der Eternteile, ihrem Familienmodell sowie auch vor der Gleichberechtigung der Eltern haben. Es gibt eine gemeinschaftliche Lösung des Problems die auf beiderseitiger Kooperation der Elternteile beruht, nennt sich Ehe. Wenn sich die Eltern nicht auf dieses Modell des gemeinschaftlichen Zusammenlebens einigen können, dann kann vermutet werden, dass sie auch nicht in der Lage sind gemeinschaftlich ein Kind groß zu ziehen bis es selbstständig wird. Eine gesetzliche Pflicht, ein Kind unter die Obhut zweier Personen zu zwingen, die sich nicht auf diesen gemeinsamen Nenner des ehelichen Zusammenlebens einigen können lehne ich ab. Dies sagt nichts über die qualitative Eignung von Elternteilen in speziellen Fällen aus, soll aber verdeutlichen, dass in diesem Bereich zum Kindeswohl nur individuelle Entscheidungen getroffen werden können. Daher kann einem kategorischen, geteilten Sorgerecht nicht zugestimmt werden.

Dr. Rainer Kraft, MdB

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