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Priska Hinz
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Frage von Heike K. •

Frage an Priska Hinz von Heike K. bezüglich Naturschutz

Sehr geehrte Frau Hinz,
mit Erschrecken habe wir über die Situation der Eulen und ihrer gefiederten Artgenossen auf dem Hof in Freiensteinau erfahren. Allen Tieren geht es offensichtlich gut.
Die Inkubationszeit der Vogelgrippe beträgt durchschnittlich 2-5 Tage, in Ausnahmefällen 14 Tage. Diese Zeitspanne ist somit abgelaufen und die Gefahr einer weiteren Verbreitung gebannt.
Keine Symptome, die Tiere werden in Quarantäne gehalten, es gibt keinen Grund die Tiere zu töten.
Wieso wird eine Testung hier verboten, wieso gibt es ein Betretungsverbot für Tierärzte ?
Wo ist da der Sinn ?
Geben Sie diesen herrlichen Tieren ihre Chance! Der Hof in Freiensteinau dient unter anderem für pädagogische Zwecke, wie der Rehabilitierung verhaltensauffälliger Kinder, die mit den Tieren zusammenkommen. Nun will man den Kindern ihre Bezugstiere nehmen und den Tierhaltern ihre langjährige fürsorgliche Arbeit zerstören.
Wir werden den Weitergang in Freiensteinau beobachten, die Öffentlichkeit informieren.
Am Beispiel Opel Zoo sollte klar hervorgehen, das nicht alle Tiere betroffen sein müssen!
Setzen Sie die Tötung aus, genehmigen Sie die Testung!

Mit freundlichen Grüßen
H. K.
Animal-Voices-Germany

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Krüger,
in den Fällen, in denen der Geflügelpesterreger in einer Vogelhaltung nachgewiesen wurde, ist nach der Geflügelpest-Verordnung zwingend die sofortige Tötung aller Vögel in diesem Bestand anzuordnen. Diese Maßnahme ist notwendig, um die Infektionsquelle so schnell wie möglich zu beseitigen, und so die Möglichkeiten der Übertragung auf Wildvögel in der Umgebung und auf andere Geflügel- und Vogelhaltungen effektiv zu verringern. Ausgenommen von der Tötung sind lediglich Tauben, die für das Virus weniger empfänglich sind, den Erreger nur in geringer Menge ausscheiden und deshalb weder selbst erkranken noch für die Weiterübertragung der Tierseuche eine Rolle spielen. Für die Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest reicht der Nachweis des Erregers bei einem Vogel des Bestands aus. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit ist davon auszugehen, dass im Falle der Feststellung des Ausbruchs bei einzelnen Tieren im Bestand bereits eine Übertragung auf weitere Tiere des Bestandes stattgefunden hat. Eine Untersuchung aller Vögel ist somit nicht notwendig und rechtlich auch nicht vorgesehen.
Um eine Weiterverbreitung des Geflügelpesterregers aus dem Bestand zu verhindern, wird der Bestand gesperrt. Das bedeutet u.a., fremde Personen dürfen den Bestand nur mit Genehmigung der Veterinärbehörde betreten und Gegenstände, die mit dem Erreger in Kontakt gekommen sein können, dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden. Ein Verbringen von Gegenständen oder Material aus dem Seuchenbestand muss unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.
Für artengeschützte Vögel ist in der Geflügelpest-Verordnung eine Ausnahmemöglichkeit von der Tötung vorgesehen. Um von dieser Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen Einrichtungen, in denen artengeschützte Vögel gehalten werden, vor einer Feststellung der Geflügelpest im Bestand, ein Konzept vorlegen, in dem detailliert die Desinfektionsmaßnahmen sowie die personellen und baulichen Voraussetzungen beschrieben werden, mit denen eine Weiterverbreitung des Erregers im Bestand verhindert werden soll. Das Vorlegen des Konzeptes vor einem eventuellen Seuchenausbruchsfall dient dem Zweck, im Ernstfall direkt und ohne Zeitverlust die nötigen Absonderungs- und Hygienemaßnahmen treffen zu können. Dieses Konzept muss in Hessen von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigt worden sein. Für den betroffenen Bestand wurde nie eine Ausnahmegenehmigung unter Vorlage eines solchen Konzeptes beantragt. Die Bedingungen vor Ort sind zudem weder geeignet eine Weiterverbreitung der Tierseuche unter den Vögeln im Bestand zu unterbinden noch die Infektion wildlebender Vögel zu verhindern.
Neben der Einschätzung durch die Veterinärbehörde des Vogelsbergkreises und des Regierungspräsidiums Gießen hat Herr Prof. Conraths (Leiter des Instituts für Epidemiologie am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und Leiter der epidemiologischen Beratungsgruppe) anhand der Fotos aus dem Bestand in Freiensteinau geäußert, dass unter den vorhandenen Bedingungen die Vorgaben für ein Konzept für die Ausnahme von der Tötung nicht zu erfüllen sind. Auch der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Kassel hat in seiner zurückweisenden Entscheidung ausgeführt, Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung sei, die Verbreitung der Geflügelpest wirksam zu unterbinden - und zwar im Rahmen einer gebundenen Entscheidung durch Tötung des gesamten Vogelbestandes, für den hinsichtlich eines gehaltenen Vogels die Geflügelpest amtlich festgestellt worden sei. Auf die Größe des Bestandes oder eine Gewinnerzielungsabsicht des Halters komme es dabei nicht an. Die Hobbytierhaltung des Antragstellers unterfalle deshalb diesem Gebot, denn die unterschiedlichen Unterbringungsorte der von ihm gehaltenen Vögel seien im Hinblick auf die weitere Ausbreitung der Vogelgrippe nicht ausreichend räumlich getrennt. Das Vogelgrippevirus könne etwa durch einfachen Luftzug oder durch das zur Pflege der Tiere vorgesehene Personal, das zwischen den einzelnen Haltungsorten hin und herlaufe oder vorliegend sogar durch die Käfige hindurchgehe, übertragen werden. Die Zweifel des Antragstellers an der Ausbreitung der Seuche seien unbegründet, da das Friedrich-Löffler-Institut in einer Veröffentlichung ausgeführt hat, dass das HPAI-Virus H5N5/N8 nicht nur bei toten, sondern auch bei klinisch gesund beprobten Enten und Gänsen bzw. in Kotproben dieser Vögel nachgewiesen worden ist.
Bei den strengen gesetzlichen Vorgaben wurde berücksichtigt, dass die Geflügelpest eine hoch ansteckende Virusinfektion ist und sowohl Geflügel als auch andere Vogelarten befallen kann. Dem aktuellen Ausbruchsgeschehen sind an den norddeutschen Küsten mittlerweile mehr als 16.000 Wat- und Wasservögel zum Opfer gefallen. Allein im Landkreis Cloppenburg sind bisher in 18 Betrieben 209.000 Vögel, v.a. Puten an dem Virus verendet oder im Rahmen von Bekämpfungsmaßnahmen getötet worden. Ein Ausbruch der Geflügelpest ist mit großem Tierleid und schweren wirtschaftlichen Folgen sowohl für die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe als auch für die in den Restriktionszonen gelegenen Betriebe verbunden.
Bei den Gesetzvorgaben wurde auch die mögliche Inkubationszeit für Geflügelpesterreger von bis zu 21 Tagen berücksichtigt. Daraus ist nicht abzuleiten, dass alle Vögel eines Bestandes an einem Tag infiziert sind und nach 21 Tagen alles vorbei ist. Es bedeutet vielmehr, dass die Tierseuche im Bestand über einen langen Zeitraum von Tier zu Tier weitergegeben wird. In dieser Zeit besteht immer die Gefahr der Übertragung des Erregers auf Wildvögel und damit auf andere Vogelbestände. Deshalb müssen die vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen schnell umgesetzt werden. Heute getestete Tiere können sich noch in der Inkubation befinden und würden u.U. ein negatives Ergebnis zeigen, obwohl sie bereits mit dem Geflügelpesterreger infiziert sind und morgen den Erreger ausscheiden könnten.
Diese Ausbreitung im Bestand kann auch in Freiensteinau beobachtet werden. Nachdem in den ersten Januartagen von 17 Pfauen nur ein Tier die erste Infektionswelle überlebt hat, ist dieses Tier etwa zwei Wochen später ebenfalls an Geflügelpest verendet.
Die häufig in den Medien zum Vergleich herangezogenen Fälle sind nicht direkt mit dem Geflügelpestausbruch in Freiensteinau vergleichbar. Es liegen zudem nicht in allen Fällen detaillierte Informationen vor, die zu der jeweiligen Ermessensentscheidung im Einzelfall geführt haben. Im Falle des Opel Zoos lag bereits vor der Feststellung der Geflügelpest im Zoo ein Konzept für eine Ausnahmegenehmigung von der Tötung vor. Sowohl die baulichen und personellen Voraussetzungen als auch die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Tierseuche in der Vogelhaltung waren bereits umgesetzt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Priska Hinz