Frage an Petra Merkel von Folkard W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Merkel,
Im Jahr 2003 ist von der Bundesregierung die UN-Konvention gegen Korruption unterzeichnet worden – welche ebenso wie die seit nunmehr neun Jahren unterzeichnete Antikorruptionskonvention des Europarates nicht durch das Parlament ratifiziert worden ist. Deutschland erfüllt diese internationalen Vorgaben seit Jahren nicht und wird damit seiner Verantwortung als führende Wirtschaftsmacht nicht gerecht. Von 140 Signatarstaaten haben 100 Staaten die UN-Konvention ratifiziert, darunter Frankreich, Großbritannien, Schweden, Südafrika, USA, China und Russland. Ein wesentlicher Grund für die Nicht-Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption ist die in Deutschland unzureichende strafrechtliche Regelung der Abgeordnetenbestechung. Der § 108 e StGB (Strafgesetzbuch) zur Abgeordnetenbestechung muss verschärft werden, um den Anforderungen der Konvention gerecht zu werden. Nicht zuletzt im Schlussdokument des G8 Gipfels von 2007, das unter deutscher Federführung entstand, heißt es: „Wir sind uns unserer Führungsrolle bewusst, wenn es darum geht, bei der Bekämpfung von Korruption beispielgebend zu sein und ergreifen abgestimmte Maßnahmen, um unseren Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gerecht zu werden.“ Im Weiteren wird die vollständige Umsetzung internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung der Korruption zugesichert.
Mich würde interessieren, wie Ihre persönliche Position zur Umsetzung der notwendigen gesetzlichen Regelungen des § 108e StGB ist, und was Sie in Ihrer Fraktion und im Parlament dafür tun um die Diskussion und die Implementierung der Selbstverpflichtungen Deutschlands voranzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Folkard Wohlgemuth
Sehr geehrter Herr Wohlgemut,
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Ich habe bei der zuständigen Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion nachgefragt und folgenden Sachstand erfahren:
Für die SPD-Bundestagsfraktion steht die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung außer Zweifel. Wir wollen den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sowohl zur Umsetzung der internationalen Vorgaben als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ausdehnen.
Nach dem geltenden Recht sind die Bestechlichkeit und Bestechung von Volksvertretern nur in den Formen des Stimmenkaufs und -verkaufs bei Abstimmungen als Abgeordnetenbestechung nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) und der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung strafbar. Auf der Ebene des Europarats und der Vereinten Nationen entstanden inzwischen 2 Konventionen (Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003), die Vorgaben zu einer weiteren Erfassung von Korruptionstaten von und gegenüber Abgeordneten enthalten und daher zu einem Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen.
Umsetzungsbedarf besteht außerdem aufgrund von BGH-Rechtsprechung, da bei Korruptionshandlungen von und gegenüber kommunalen Mandatsträgern eine erhebliche Lücke besteht.
In der letzten Wahlperiode hatte die rot–grüne Koalition bereits einen ersten Anlauf zu einer gesetzlichen Regelung unternommen. Durch die vorgezogene Neuwahl kam es jedoch nicht zum Abschluss. Die Fortsetzung der Beratungen mit der auf diesem Gebiet eher zögerlichen CDU/CSU ist allerdings schwierig. Leider konnten wir bislang noch keine Einigung mit unserem Koalitionspartner erzielen.
Um weiterhin mit Ihnen in Kontakt zu bleiben, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir zumindest Ihre E-Mail Adresse mitteilen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Merkel