Frage an Petra Merkel von Christian G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Merkel,
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen. Das ist ein wesentliche Ungerechtigkeit und völlig inakzeptabel!
Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob Sie sich für die Beendigung der Diskriminierung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerecht einsetzen wollen?
Mit freundlichen Grüßen
Christian Geißler
Sehr geehrter Herr Geißler,
mich haben viele Zuschriften ähnlich der Ihren erreicht, die sich für die steuerrechtliche Gleichstellung, insbesondere bei der Erbschaftssteuer aussprechen. Deswegen bitte ich um Verständnis, dass ich diese Anfragen auch gleichlautend beantworte.
Ich teile Ihre Auffassung, dass es auch sechs Jahre nach der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes noch erheblichen Handlungsbedarf gibt. Ich kenne persönlich sehr gut die Situation vieler Paare, die in den letzten Jahren „gepartnert“ haben, und die Ungleichheit im Vergleich zu Ehepaaren ist absolut ungerecht. Die endgültige Gleichstellung mit der Ehe durch das von Rot-Grün beschlossene Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz ist leider bereits 2001 an der Blockade der Unions und FDP geführten Länder im Bundesrat gescheitert.
Im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz wollten wir hier u. a. regeln, dass Lebenspartner den gleichen Freibetrag wie Ehegatten erhalten sollen. Der überlebende Lebenspartner sollte wie ein überlebender Ehegatte einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten. Vorgesehen war, dass die steuerlichen Folgen für das Ende von Güter- und Zugewinngemeinschaft durch Tod auf Lebenspartnerschaften erstreckt werden. Im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und Beendigung des Güterstandes durch Tod sollte ein entstehender Ausgleichsanspruch in demselben Umfang steuerfrei bleiben, wie er im Fall der Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten steuerfrei bleibt.
Im Grunderwerbsteuergesetz wollten wir u. a. die Steuererleichterungen für Ehegatten und weitere Angehörige auf Lebenspartner und weitere Angehörige übertragen. Steuerbefreit wäre danach auch die Grundstücksübertragung zwischen Lebenspartnern gewesen.
Wie Sie bestimmt wissen, hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 17. Juli 2002, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe für verfassungsgemäß erklärt und das Reformprojekt bestätigt. Wir müssen uns aber nun, um die Reform endgültig abzuschließen, u.a. bei der steuerrechtlichen Gleichstellung, mit unserem jetzigen Koalitionspartner einigen.
Die Rechtspolitiker der CDU haben in der letzten Plenardebatte vom 1. Februar 2007 ihre grundsätzliche Bereitschaft angekündigt, mit Ausnahme der Volladoption, darüber zu verhandeln. Allerdings bin ich sehr skeptisch, ob es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Einigung über die vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe kommt. Die bekannten Vorbehalte der CDU/CSU scheinen mir doch überwiegend.
Weitere Informationen können Sie auch dem Plenarprotokoll 16/79 vom 1.2.2007 S. 7915D-7921B ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16079.pdf sowie dem Plenarprotokoll 16/105 vom 21.06.2007 S. 10725D-10743B entnehmen, die Sie ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16105.pdf )unter diesen Links finden.
Das Thema „Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Ehe“ wird also für mich persönlich und für die Arbeit meiner Fraktion weiterhin von großer Bedeutung sein.
Sicherlich wissen Sie auch, dass die rot-grüne Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode folgende (durch den Bundesrat) zustimmungsfreie Regelungen zur Gleichstellung mit der Ehe erreicht hat, darunter auch die Stiefkindadoption:
• Einführung des Verlöbnisses
Rechtsfolge: Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess
• Übernahme des ehelichen Güterrechts
• Weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts (bei Trennung)
Ausnahme: Rangverhältnisse, die in der anstehenden Reform überarbeitet werden sollen
• Einführung des Versorgungsausgleichs bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
• Weitgehende Angleichung der Gründe für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft an die Scheidungsvoraussetzungen
• Zulassung der Stiefkindadoption von leiblichen Kindern eines Lebenspartners
• Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung incl. Abgeordnetenversorgung
• Einführung des Ehehindernisses „bestehende Lebenspartnerschaft“
Diese Regelungen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Mit besten Grüßen
Ihre
Petra Merkel, MdB